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Kategorie: Arbeit + Personal
| 19:37 Uhr

BAG: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners


Rechtsanwalt Dr. Stephan Arens / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten vorzunehmen. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Formelle Darlegung der wirschaftlichen Verhältnisse ist erforderlich

Lässt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zu, verlangt § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darlegt.

Es gilt also formelle Anforderungen zu beachten:

Das Unternehmen darf die zu zahlenden Betriebsrenten nur aussetzen, wenn sie ihren Versorgungsempfängern „in nachvollziehbarer Weise" schriftlich dargelegt haben, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, eine Erhöhung finanziell zu verkraften. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Gericht: BAG, Urteil vom 11.10.2011 – 3 AZR 732/09)  müssen die Darlegungen des Arbeitgebers so detailliert sein, dass der Betriebsrentner in der Lage ist, diese Entscheidung auf ihre Plausibilität zu prüfen.

So muss für eine zuverlässige Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Der Arbeitgeber muss in seinem Unterrichtungsschreiben die sich aus den Bilanzen der letzten drei Jahre ergebenden Daten zum Eigenkapital und zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung für jedes zur Prognoseerstellung angezogene Jahr angeben.

Dies zeigt, dass bereits bei den formellen Begründungsanforderungen strenge Vorgaben zu beachten sind.

Wirtschaftliche Lage des Unternehmes muss einer Anpassung entgegen stehen

Zudem fragt sich, wann die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens einer Anpassung entgegen steht. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht nur im Fall der Commerzbank zu entscheiden, BAG, Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 51/12.

Der Kläger war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Davon durfte die Beklagte am 1. Januar 2010 ausgehen. Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, so die Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 51/12.

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