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Kategorie: Unternehmen + Steuern
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BGH : Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess mittels einer Liquiditätsbilanz


Stützt sich der Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess i.R. der Insolvenz zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen, so BGH in seinem  Beschluss vom 26.03.2015 - IX ZR 134/13.

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklagten Gemeinde die Erstattung von Gewerbesteuerzahlungen im Gesamtbetrag von 31.497,60 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2002 und März 2007 jeweils durch Übergabe von Schecks an den Vollziehungsbeamten der Beklagten erbracht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagte einen etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, mit den angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, gekannt habe.

Entscheidungsgründe

Das Gericht in der vorherigen Instanz hat die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO bejaht. Der BGH ist dem nicht gefolgt und hat die Entscheidung zur nochmaligen Prüfung zurück verwiesen.

Werden vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner Handlungen getätigt, um seine Gläubiger zu benachteiligen, können diese angefochten werden und sind rückgängig zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn der „andere Teil“ – also der Empfänger der Leistung – zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Leistungs-/ Zahlungsempfänger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldner drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Vorliegend ist gerade streitig, ob die Leistungsempfängerin (die Gemeinde) zum Zahlungszeitpunkt von der Zahlungsunfähig wusste. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der anfechtende Insolvenzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 19 f mwN).

Dem Anfechtungsgegner (hier der Gemeinde als Zahlungsempfänger) bleibt es aber unbenommen, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten.

Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung für ihre Behauptung, die Schuldnerin sei weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2006 - auch nicht drohend - zahlungsunfähig gewesen, Beweis angetreten durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Diesem Beweisantrag ist das vorinstanzliche Gericht nicht nachgekommen. Der Bundesgerichtshof hat es nun verpflichtet, ein solches Gutachten einzuholen.