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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 17:32 Uhr

Handel mit Elektrospielzeug – Konformität und Kennzeichnungspflichten beachten


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Beim Import bzw. Handel von Elektrospielzeug müssen Händler eine Reihe von Vorschriften beachten, um die Konformität mit europäischen Regelungen sicherzustellen. Zudem sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Produktsicherheitsgesetz

Elektrospielzeug, das ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, fällt unter die „Spielzeug“-Richtlinie 88/378/EG über die Sicherheit von Spielzeug bzw. unter das Produktsicherheitsgesetz.  Das Produktsicherheitsgesetz definiert allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Insbesondere müssen gewisse Konformitätsverfahren durchlaufen werden, die in gesonderten Rechtsverordnungen (z.B. VO über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt / VO über die Sicherheit von Spielzeug) näher geregelt sind. Dort finden sich  Anforderungen an die Beschaffenheit des Produkts, technische Spezifikationen und Kennzeichnungs- sowie Hinweispflichten, die umzusetzen wären (z.B. CE-Kennzeichen, Warnhinweise auf der Produktverpackung etc).

EMV-Richtlinie (Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit)

Die EMV-Richtlinie gibt vor, in welcher Weise die Elektromagnetische Verträglichkeit von elektrisch betriebenen Geräten im Europäischen Binnenmarkt beschaffen sein soll. Die Geltung dieser Richtlinie erstreckt sich mit wenigen Ausnahmen auf alle Geräte oder ortsfesten Anlagen, die für Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Elektrospielzeug kann daher unter diese Richtlinie fallen.

Die Hersteller sind dazu verpflichtet, mittels eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Geräte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Sie erstellen technische Unterlagen, fügen den Geräten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen bei und bringen die CE-Kennzeichnung an.

Kennzeichnung nach ElektroG

Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten sind dazu verpflichtet, die von ihnen in den Verkehr gebrachten Geräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen und bei der Stiftung EAR (Stifung Elektro-Altgeräte Register) anzumelden.

Die Kennzeichnung soll gewährleisten, dass zum einen der Hersteller des Produkts ohne Probleme zu identifizieren ist, zum anderen, dass durch die Aufbringung bestimmter Symbole gewährleistet ist, dass der Verbraucher das unter das ElektroG fallende Produkt nicht einfach über den Hausmüll entsorgt.

Vor diesem Hintergrund wird zunächst verlangt, dass der Hersteller eine Marke - über die er zurückverfolgbar ist - auf dem Produkt anbringt. Dabei muss nicht jedes Produkt bzw. jede Produktgattung mit einer eigenen Marke gekennzeichnet werden, vielmehr können auch alle Produkte mit derselben Marke versehen werden. Eine „Marke" muss dabei nicht im Markenregister registriert sein, im Grunde genommen kann eine Bezeichnung frei gewählt werden, solange die Bezeichnung nicht bereits als Marke eines anderen Unternehmens existiert.

Weiterhin muss ein Symbol, welches eine durchgestrichene Mülltonne zeigt, auf dem Produkt aufgebracht sein. Darunter muss sich ein kleiner Balken befinden, der aussagt, dass es sich um Produkt handelt, welches nach 2005 in den Verkehr gebracht worden ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Pflichtinformation.

Die Kennzeichnungen müssen mit dem jeweiligen Produkt fest verbunden sein und dürfen nicht ohne weiteres ablösbar sein. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Informationen auf dem Produkt aufgedruckt sind. Soweit ersichtlich, genügt aber auch ein Aufkleber, wenn dieser sich nicht ohne weiteres entfernen lässt. Nach einer DIN-Norm, die insofern maßgeblich ist, darf sich der Aufkleber nicht ablösen, wenn dieser für 15 Sekunden mit einem mit Wasser oder Petrolether durchtränkten Tuch abgerieben wird. Ebenfalls dürfen keine Wellen entstehen. Ebenfalls muss dieser nach dem „Test" noch lesbar sein.

Die Anforderungen nach dem ElektroG sind verhältnismäßig einfach zu erfüllen. Auch die Registrierung des Produkts bei der Stiftung EAR dürfte keine größeren Probleme bereiten. Insofern existieren Dienstleister, die hier unterstützend tätig werden.

Produkt- und Produzentenhaftung

Jeder Hersteller/Produzent oder Importeur haftet nach allgemein deliktsrechtlichen Maßstäben für Sach- und Personenschäden, die auf die Fehlerhaftigkeit des in den Verkehr gebrachten Produkts zurückzuführen sind. Nach dem speziellen Produkthaftungsgesetz kann diese Haftung auch verschuldensunabhängig bestehen.

Um die Haftung möglichst zu minimieren, müssen Konstruktions- und Fabrikationsfehler möglichst ausgeschlossen werden.

Zudem können sich Instruktionspflichten im Hinblick auf die Verwendung des Produkts ergeben.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie umfassend zur Kennzeichnung von Produkten. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla).