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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 15:42 Uhr

Rückblick Markenrecht: Die Rock-am-Ring-Entscheidung des OLG Koblenz


Seit dem Pfingstwochenende 1985 wurde am Nürburgring das bekannte Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchgeführt. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH sowie der Firma von Marek Lieberberg.

In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH - im Zuge des Verkaufs des Nürburgrings – mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt.

Im Folgenden wurde darum gestritten, wer die bekannte Bezeichnung „Rock am Ring“ weiter benutzen darf. Die Nürburgring GmbH, die sich unterdessen in der Insolvenz befand, wollte Marek Lieberberg und dessen Unternehmen untersagen, die Bezeichnung „Rock am Ring“ für ein eigenes Festival in der Zukunft zu nutzen.

Das Landgericht Koblenz hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil v. 30.06.2014, Az.: 2 HK O 32/14) noch entschieden, dass dem Konzertveranstalter Marek Lieberberg nicht das alleinige Recht zur Ausrichtung eines Festivals unter der Bezeichnung "Rock am Ring" zustehe. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass auch die unterdessen insolvente Nürburgring GmbH als Mitveranstalterin des über Jahre ausgerichteten Festivals wahrgenommen worden sei und daher die Rechte an einem kraft Benutzung erworbenen Werktitel "Rock am Ring" beiden Gesellschaften zustünden. Diese seien gemeinsam als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zu behandeln, die das Werktitelrecht halte.

Das OLG Koblenz hob diese Entscheidung auf und wies den Antrag der Nürburgring GmbH zurück. Im Zuge des Prozesses hatte sich herausgestellt, dass in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vertraglich vereinbart worden war, dass die Bezeichnung allein der Firma von Marek Lieberberg zustehen müsse.

Diese Vereinbarung begründet nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz ein alleiniges Recht von Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung „Rock am Ring“. Die Absprache der Parteien sei wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden könnten. Es könne daher offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen sei, da aufgrund der getroffenen Vereinbarung die Nürburgring GmbH jedenfalls nicht dazu berechtigt sei, Herrn Lieberberg die Nutzung des Namens zu untersagen.

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