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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz Gamesrecht
| 17:45 Uhr

Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner für Order Online USA, Inc.


Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg  vor, die für eine Firma Order Online USA, Inc. vermeintliche Verstöße von Onlinehändlern gegen die sog. Button-Lösung bzw. fehlende Pflichtangaben zu den „wesentlichen Merkmalen der Ware“, welche im Bestellablauf mitzuteilen sind, abmahnt, §§ 312g BGB i.V.m. Art § 246 EGBGB.

Wir sehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG handelt.

So haben Recherchen im Internet ergeben, dass die Firma Order Online offenbar massenhaft vermeintliche Verstöße gegen die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen abmahnt. Es liegt damit auf der Hand, dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umsatz von Order Online bestehen dürfte, der von der Firma über die in dem Abmahnschreiben näher genannten Online-Shops erzielt wird.

Die Shops, in denen teilweise nur sehr wenige Produkte zum Kauf angeboten werden, erwecken den Eindruck, dass diese einzig und allein zu dem Zweck angelegt worden sind, eine vermeintliche Wettbewerbstätigkeit und damit das für eine Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche erforderliche Wettbewerbsverhältnis (vermeintlich) zu begründen. Auch der Umstand, dass die Firma Order Online ihren Sitz in den USA hat und sich damit faktisch der Geltendmachung von berechtigten Abwehransprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der zu Unrecht Abgemahnten entzieht, legt in der gebotenen Gesamtschau einen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nahe.

Auch die Ausgestaltung des von der Kanzlei Bode & Partner verfassten Abmahnschreibens bestätigt diesen Eindruck. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist mit vier Tagen viel zu knapp bemessen und dient offenbar alleine zu, die Abgemahnten unnötig unter Druck zu setzen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin nicht verständlich, dass die Zahlung des angebotenen Vergleichsbetrags, der nicht näher im Einzelnen aufgeschlüsselt wird, ebenfalls innerhalb der kurzen 4-Tages-Frist verlangt wird. Der angegebene Streitwert für den behaupteten Wettbewerbsverstoß ist zudem deutlich überhöht, wenn berücksichtigt wird, dass Gerichte für vergleichbare Verstöße in der Regel von Streitwerten von maximal EUR 7.500,00 ausgehen. Auch dies spricht dafür, dass es in erster Linie darum gehen dürfte, über die vermeintlichen Gebührenansprüche Einnahmen zu erzielen.

Mit Erstaunen haben wir weiterhin zur Kenntnis genommen, dass die Firma Order Online sich darauf beruft, unter Zuhilfenahme einer spezialisierten Ermittlungsfirma die angeblichen Verstöße gegen Wettbewerbsrecht systematisch ermittelt und protokolliert zu haben. Damit wird aus unserer Sicht offenbart, dass es tatsächlich nicht um die Beseitigung von Beeinträchtigungen der eigenen wettbewerblichen Entfaltung geht, sondern die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße zum Geschäftsmodell gemacht worden ist. Dabei handelt es sich offenbar um eine rechtsmissbräuchliche Motivlage.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sollte überprüft werden, ob die beanstandeten Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die „wesentlichen Merkmale“ der Ware, welche im Bestellablauf angegeben werden müssen,  tatsächlich gegeben sind. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend entschieden, in welchem Umfang Angaben zu den Produkten tatsächlich gemacht werden müssen.

Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

(psc)