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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 15:27 Uhr

Achtung – Verjährung möglicher Ansprüche aus dem Jahr 2010!


von RA Dr. Stephan Arens

Welche Ansprüche verjähren 2013?

Oft stellt sich erst nach mehreren Jahren heraus, dass noch Schadensersatzansprüche bestehen. Manche Geschehnisse werden vergessen oder „auf die lange Bank“ geschoben. Doch die Zeit drängt, jedenfalls dann, wenn der (vermeintliche) Anspruch im Jahr 2010 entstanden ist. Bis zum 31.12.2013 müssen diese Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch regelmäßig „verjährt“ – d.h. er kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Beginn der Verjährungsfrist

Laut Gesetz gilt für die meisten Ansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist. Von dieser Verjährungsfrist sind die Mehrzahl der Ansprüche im alltäglichen Rechtsverkehr betroffen, insbesondere die Ansprüche aus Verträgen aber auch Schadenersatzansprüche. Wichtig ist, wann die vorgenannte dreijährige Verjährungsfrist „zu laufen“ beginnt. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt auf den Schluß des Jahres gelegt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.  Maßgeblich ist damit die Kenntnis oder ein „Kennen müssen" des Geschädigten „von den anspruchsbegründenden Umständen“. Dies zeigt, dass das Gesetz ist hier recht unklar und „weich“ formuliert. Es gilt, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Ausreichend für eine Kenntnis und damit für den Beginn der Verjährung ist regelmäßig die Kenntnis der wesentlichen Tatsachen. Eine rechtliche Würdigung durch den Anspruchsinhaber ist nicht erforderlich.

Erforderlich ist dafür zunächst die Kenntnis vom Schaden, wobei dieser nicht dem Umfang oder der genauen Höhe nach bekannt sein muss. Es reicht hier bereits die Kenntnis aus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist! Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Schuldners. Dessen Identität muss so konkretisiert sein, dass eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht anhängig gemacht werden kann.  Regelmäßig ist damit Kenntnis von Name und Anschrift erforderlich.

Handlungsempfehlung

Betroffene sollten daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Dafür reicht ein einfaches Anschreiben in der Regel nicht aus. Vielmehr müssen gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden, entweder:

-       ein gerichtliches Klageverfahren oder

-       ein gerichtliches Mahnverfahren (Beantragung eines Mahnbescheids) aus.

Fazit

Wegen der relativ komplizierten Regelung des Verjährungsrechts und den eintretenden Rechtsnachteilen bei Versäumung einer Verjährungsfrist empfiehlt es sich, zur Prüfung der Verjährung in jedem Falle qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Das Team der MWW Rechtsanwälte steht Ihnen gerne bundesweit für eine Beratung zur Verfügung.