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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:57 Uhr

AG Frankfurt: Filesharing eines Titels = EUR 2.500 Streitwert


Das AG Frankfurt hat mit Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09, entschieden, dass einer Filesharing-Abmahnung, mit der eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich eines einzigen Musiktitels geltend gemacht wird, ein Streitwert von EUR 2.500,00 zugrunde zu legen ist. Der Kläger hatte Erstattung von Abmahnkosten auf der Grundlage eines Streitwertes von EUR 10.500,00 sowie Schadensersatz verlangt.

Das Gericht ging von einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers aus, dessen volljähriger Sohn das Lied heruntergeladen hatte. Obwohl der Anschlussinhaber seinen Sohn angewiesen habe, den Internetanschluss nicht zu nutzen, reiche dies als wirksame Schutzmaßnahme nicht aus. Vielmehr wäre die Einrichtung einer wirksamen Firewall möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden könne. Der verklagte Anschlussinhaber sei daher zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 229,30 sowie von Ermittlungskosten in Höhe von insgesamt EUR 55,48 verpflichtet.

Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 gem. § 97a Abs. 2 UrhG lehnte das Gericht jedoch mit der Begründung ab, bei über Filesharingsysteme begangene Urheberrechtsverletzungen handele es sich nicht um unerhebliche und einfache Rechtsverletzungen. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber bestünden ebenfalls nicht, da diesem keine Verletzung einer Aufsichtspflicht, die gegenüber einem Volljährigen nicht besteht, vorzuwerfen sei.

Bewertung:

Für Filesharing-Abmahnungen, die lediglich einen einzigen Musiktitel betreffen, werden Rechteinhaber in Zukunft Abmahnkosten regelmäßig nur noch auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 2.500,00 verlangen können. Dies hatte bereits das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.12.2010, Az.: 11 O 52/07 in gleicher Weise entschieden. Die vollkommen überhöhten Streitwerte für den Upload eines einzigen Musiktitels dürften damit der Vergangenheit angehören.

Es wäre jedoch zu begrüßen gewesen, wenn das AG Frankfurt die 100-EUR-Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall angewendet hätte. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Grundlagenentscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers, über dessen WLAN missbräuchlich eine Datei zum Upload bereit gestellt worden ist war offen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). In seiner Pressemitteilung ließ  der BGH jedoch anklingen, dass bei einem einzelnen Titel die Abmahnkosten auf EUR 100,00 zu begrenzen seien. Selbst das Landgericht Köln deutete in einer Entscheidung an, dass § 97a UrhG möglicherweise auf den Upload eines einzelnen Titels Anwendung finden muss (LG Köln, Urt. v. 21.10.2010, Az.: 28 O 596/09).

Abzulehnen ist die Begründung, mit der das AG Frankfurt eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bejaht. Obwohl dem volljährigen Sohn ausdrücklich verboten war, den Anschluss zu nutzen, hätten nach Auffassung des AG Frankfurt weitere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Einrichtung einer Firewall, mit der die Nutzung von Filesharingprogrammen verhindert wird, ergriffen werden müssen. M.E. kann die Einrichtung technischer Sicherungsmaßnahmen, mit denen die Nutzung von Filesharing-Programmen insgesamt unterbunden wird, vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Filesharing-Programme auch zu legalen Zwecken verwendet werden können, etwa zum Download von Freeware-Programmen. Zum anderen dürften die wenigsten Anschlussinhaber dazu in der Lage sein, ihren Anschluss gegen die Verwendung von Filesharing-Programmen effektiv abzusichern. Insofern übersteigt es die Grenzen der Zumutbarkeit, eine Fachfirma mit der kostenpflichtigen Absicherung des Anschlusses zu beauftragen.