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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 11:03 Uhr

AG Köln: Reichweite eines Nutzungsrechts für Corporate Design


Das Urteil:

Das AG Köln (Urt. v. 22.08.2013, Az.: 137 C 184/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang eine beauftragte Werbeagentur dem Auftraggeber Nutzungsrechte an einem eigens für diesen entwickelten Corporate Design einräumt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Gastronomiebereich mit Sitz in Bonn Logo, Beschilderung, Briefpapier etc. durch eine Werbeagentur entwickeln lassen. Schriftliche Verträge über die Rechteübertragung wurden nicht geschlossen. Als die Werbeagentur Kenntnis davon erlangte, dass das Unternehmen einen weiteren Standort in Köln zu eröffnen beabsichtigte, stellte sich diese plötzlich auf den Standpunkt, dass die Nutzungsrechtseinräumung sich nur auf die Verwendung des Corporate Designs am Standort Bonn beziehe. Für eine Verwendung an anderen Standorten sei eine gesonderte Rechteübertragung erforderlich, der erst nach Zahlung einer weiteren Lizenzgebühr zugestimmt werde.

Das Unternehmen verlangte daraufhin im Hinblick auf die geplante Eröffnung eines weiteren Geschäfts in Köln eine Klarstellung, dass ihm die ausschließlichen – insbesondere örtlich unbeschränkten – Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und behielt vorläufig einen Teil der vereinbarten Vergütung ein. Ebenfalls drohte es der Werbeagentur an, notfalls ein neues Design entwickeln zu lassen und die hierfür entstandenen Kosten bei der Werbeagentur als Schadensersatz einzufordern.

In dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Köln klagte die Werbeagentur die Werkvergütung ein. Widerklagend machte das Unternehmen die Kosten für die Neu-Entwicklung des Designs bei der Werbeagentur geltend.

Das AG Köln gab sowohl der Klage als auch der Widerklage statt. Eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ergebe, dass die Werbeagentur dem Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte am Corporate Design eingeräumt habe. Die durch das Corporate Design verkörperte Unternehmensidentität könne nicht bei demjenigen zurückbleiben, der bei der Entwicklung desselben behilflich ist. Insofern helfe auch nicht der Hinweis auf den Zweckübertragungsgrundsatz, § 31 Abs. 5 UrhG, weiter. Soweit die Werbeagentur die ausschließlichen Rechte in Abrede gestellt hat, habe sie sich vertragswidrig verhalten. Das beauftragende Unternehmen habe daher nach der erfolgten Aufforderung zu Klarstellung ein Design neu entwickeln lassen dürfen.

Bewertung:

Immer wieder entsteht zwischen Vertragsparteien Streit über die Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte, wenn hierzu keine klaren Vereinbarungen getroffen worden sind. Bei der Entwicklung eines Corporate Designs muss aber letztlich klar sein, dass die Rechte, einschließlich des Bearbeitungsrechts, allein und ausschließlich beim beauftragenden Unternehmen liegen. Anderenfalls wäre das Unternehmen an die Agentur, welche das Design entwickelt hat, ein Leben lang gebunden und wäre bei jeder Änderung des Designs oder Eröffnung oder Verlegung des Sitzes deren Preisvorstellungen ausgeliefert. Dass dies von den Vertragsparteien in der Regel nicht gewollt ist, liegt auf der Hand.

Insbesondere hilft in diesem Fall auch nicht der Hinweis auf den Zweckübertragungsgrundsatz, nach dem das Urheberrecht die Tendenz hat, weitestgehend beim Urheber zurückzubleiben (§ 31 Abs. 5 UrhG). Denn vorher ist stets der Vertragswille der Parteien zu ermitteln – und der ist bei der Entwicklung eines Corporate Designs eindeutig in dem Sinne festzustellen, dass alle Rechte an den Auftraggeber übertragen werden.