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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 13:52 Uhr

AG München: Kein Widerrufsrecht bei Vertrag auf Handwerksmesse


Die Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.

Ein Münchner war im März 2012 auf der Internationalen Handwerksmesse und kaufte einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 Euro.

In der Folgezeit reute ihn der Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrages und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

Die zuständige Richterin gab der Firma Recht:

Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.4.13, AZ 222 C 6207/13

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.12.2013