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Kategorie: IT + Medien
| 09:35 Uhr

AG München zum Schenkungsversprechen in einem Reisegutschein


Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme
durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere
dass die Annahme auch zugegangen ist.

Ein Münchner Reiseunternehmen stellte für einen Kunden einen Reisegutschein aus für
eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom
Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches
Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin - und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro
Person angeboten.

Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der
Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem
Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11.

Der Kund füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011
an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz,
wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen
verlangte er also 800 Euro.

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Antwortkarte sei niemals bei ihm
eingegangen. Das könne nicht sein, entgegnete der Kunde. Sie sei per Post versandt
worden und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang am Telefon noch
bestätigt. Das sei nicht richtig, wehrte sich das Reiseunternehmen.

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter
wies diese jedoch ab:

Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen sei,
dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der
gewünschten Reise zustande gekommen sei. Dabei bedürfe das im Reisegutschein enthaltene
Schenkungsangebot des Unternehmens der Annahme durch den Kunden. Dafür sei
dieser beweispflichtig.

Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbringen können. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens
habe sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Die
Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim
Empfänger auch ankomme.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.4.12, AZ 155 C 16782/11

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.09.2012