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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:52 Uhr

Allgemeinpolitische Meinungsäußerung eines Bürgermeisters rechtswidrig


Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen.

Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne. Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten.

Er besitze kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers. Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO)

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 01.02.2011