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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 10:44 Uhr

Angebot "Geld für Sex" ist ehrverletzend


Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in einem jetzt ergangenen Beschluss (1 Ss 204/10).

Der Angeklagte hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Januar 2011

Bewertung:

Auch wenn es in dem vorliegenden Verfahren allein um die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts ging, ist die Entscheidung auch in äußerungsrechtlicher Hinsicht zutreffend. Herabwürdigende Äußerungen, welche den Betroffenen in seinem Ehr- und Achtungsanspruch verletzen, stellen regelmäßig Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar, welche auch zivilrechtlich verfolgt werden können. Zweifellos liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sog. "Formalbeleidigungen" vor, welche - wie im vorliegenden Fall vom OLG Oldenburg entschieden - den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.