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Kategorie: IT + Medien
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Anspruch auf Freigabe des DSL-Port?


Kommt es zu Störungen im Vertragsverhältnis mit dem TK-Anbieter, z.B. aufgrund von beeinträchtigenden Verbindungsstörungen, gibt es für Kunden oftmals keine andere Wahl, als den Vertrag mit dem bisherigen Anbieter zu kündigen und zu einem anderen Provider zu wechseln. Probleme treten dann auf, wenn sich der bisherige Anbieter weigert, den sog. „DSL-Port“ freizugeben, so dass ein Anbieterwechsel blockiert wird und der Kunde ohne funktionierenden Internetanschluss da steht.

Beim DSL-Port handelt es sich um eine technische Infrastruktur, über welche dem Kunden das DSL-Signal zur Verfügung gestellt wird. Anbieter wie z.B. 1&1, welche über kein eigenes Telekommunikationsnetz verfügen, mieten den DSL-Port vom Netzbetreiber, meist der Deutschen Telekom AG, an. Da in einem Anschlussgebiet keine unbegrenzte Anzahl von DSL-Ports zur Verfügung steht, ist die Blockade des Ports durch den alten Anbieter für den Kunden problematisch, wenn kein zusätzlicher freier DSL-Port vorhanden ist.

Nach einer Entscheidung des LG Koblenz, Urt. v. 17.09.2008, kann eine Freigabe des DSL-Ports während des bestehenden Vertragsverhältnisses nicht verlangt werden. Der Nutzer hat keine eigentümerähnliche Rechtsposition an dem DSL-Port und kann daher nicht über diesen verfügen. Zudem würde dem TK-Anbieter durch die Verpflichtung zur Freigabe des DSL-Ports die Erbringung seiner Leistungen unmöglich gemacht, der Verbraucher hingegen hat sich bewusst dafür entschieden, für einen längeren Zeitraum die Leistungen des TK-Anbieters in Anspruch zu nehmen. Erst wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, muss der Anbieter den DSL-Port freigeben.

Diese Auffassung hat im Falle auftretender Störungen zur Konsequenz, dass der Kunde zunächst den Vertrag mit seinem Alt-Anbieter außerordentlich kündigen muss, bevor er zu einem neuen Anbieter wechseln kann. Erkennt der Alt-Anbieter nicht an, dass die Störungen den Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, etwa weil Streit darüber besteht, in wessen Verantwortungsbereich die Störungen liegen, dann muss der Kunde zunächst in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren, die Beendigung des Vertragsverhältnisses feststellen lassen. Erst anschließend kann er die Freigabe des DSL-Ports geltend machen. So haben auch bereits eine Reihe von Gerichten entschieden, dass es nicht möglich ist, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilrechtsschutz) die Freigabe des DSL-Ports zu verlangen, da damit das Ergebnis des Hauptverfahrens („Ist das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden?“) vorweggenommen würde (z.B. AG Bonn, Beschl. v. 18.06.2008 – 12 C 82/08, AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 17.12.2009).

Diese Rechtsprechung ist für den Kunden problematisch, da sich ein Hauptverfahren über mehrere Monate hinweg hinziehen kann, während der Kunde ohne funktionierenden Telefon- und Internetanschluss ist. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn das Vertragsverhältnis offensichtlich beendet ist (z.B. aufgrund eines unstreitig wirksamen Widerrufs oder schwerwiegendsten Vertragsverletzungen) oder etwa bei Unternehmen, die auf einen funktionierenden Internetanschluss dringend angewiesen sind und denen schwere wirtschaftliche Schäden durch die Nicht-Erreichbarkeit entstehen. In diesen Fällen kann der Provider im Einstweiligen Verfügungsverfahren zur Freigabe des DSL-Ports verpflichtet werden.