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Kategorie: Arbeit + Personal
| 17:49 Uhr

Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber hat mir gekündigt – was kann ich tun? Was soll ich tun?


von RA Johannes Zimmermann

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, und wissen nicht, wie Sie sich am besten verhalten sollen. Mit dem Wichtigsten haben Sie bereits begonnen: Sie informieren sich. Der zweite und wichtigste Schritt lautet: Kümmern Sie sich mit Nachdruck um die Sache, Zögern schadet! Und damit Sie nicht beim Zusammentragen von Kleinigkeiten unnötig Zeit verlieren, finden Sie nachfolgend die wichtigsten Punkte übersichtlich in den Kategorien „Erste Maßnahmen", „Allgemeine Fragen" und „Soll ich klagen?" zusammengefasst.

Erste Maßnahmen:

Dokumentieren Sie das Empfangsdatum!

Wann Ihnen das Kündigungsschreiben zuging, kann in einem Kündigungsschutzprozess in mehrfacher Hinsicht über Sieg und Niederlage entscheiden. Halten Sie daher das Datum des Empfangs fest.

Melden Sie sich arbeitsuchend!

Genauso wichtig wie die Frage, ob und ggf. wie Sie gegen die Kündigung vorgehen, ist dass Sie für den Fall vorbauen, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis endgültig verloren haben. Das Gesetz sieht dabei in § 38 SGB III vor, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bzw. dass Sie dies, wenn das Arbeitsverhältnis im Fall der Wirksamkeit der Kündigung weniger als drei Monate dauert, innerhalb von drei Tagen tun.

Halten Sie sich daran. Zum Ärger mit dem Arbeitgeber brauchen Sie nicht noch zusätzlich Ärger mit dem Arbeitsamt.

Lassen Sie sich nicht krankschreiben, wenn Sie nicht krank sind!

Auffällig häufig kommt es nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des gekündigten Arbeitnehmers. Ob es sich hierbei um echte Erkrankungen aufgrund des mit der Kündigung verbundenen Schockerlebnisses handelt, oder ob beim Arztbesuch Erkrankungen vorgeschoben werden, um dem Arbeitgeber nicht mehr gegenübertreten zu müssen, mag eine Frage des Einzelfalls sein.

Für Sie ist wichtig: wenn der Arbeitgeber herausfindet, dass Sie sich aufgrund einer vorgetäuschten Krankheit haben arbeitsunfähig schreiben lassen, liefern Sie ihm einen weiteren Kündigungsgrund. Wenn Sie während einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit der Lohn fortgezahlt wird, begeben Sie sich in den Bereich des Betrugs.

Besser ist es, wenn Sie weiter arbeiten gehen, Sie können dabei aktiv die Aussichten einer Kündigungsschutzklage verbessern. Wenn Sie etwa die Zahl der Angestellten und deren Arbeitszeit ermitteln müssen, weil davon abhängt, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, oder wenn Sie Kollegen, Kunden oder Lieferanten als Zeugen benötigen, können Sie im Betrieb mehr erreichen als daheim.

Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis erteilen!

Da Sie damit rechnen müssen, nicht mehr in Ihren alten Job zurückkehren zu können, sollten Sie unverzüglich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zwischenzeugnis) beantragen, das Sie für Bewerbungen benötigen. Wenn Sie noch vor der Einreichung einer Kündigungsschutzklage ein Zeugnis erhalten, wird dieses nicht selten besser ausfallen als während oder gar nach einem Prozess. Der Arbeitgeber muss dabei im Regelfall ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, lediglich im Ausnahmefall reicht ein einfaches Zeugnis. Dennoch kann im Einzelfall ein einfaches Zeugnis vorzugswürdig sein; dies sollten Sie aber unbedingt mit einem fachkundigen Berater besprechen!

Allgemeine Fragen:

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Entgegen einer verbreiteten Ansicht muss der Arbeitgeber nur im Ausnahmefall eine Abfindung zahlen. Das Gesetz sieht dies unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vor. Auch wenn viele arbeitsgerichtliche Verfahren mit der Zahlung einer Abfindung enden, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer Abfindung rechnen kann. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung fließt, ist Verhandlungssache, wobei Verhandlungen regelmäßig nur dann mit Erfolgsaussicht geführt werden können, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht hat.

Was passiert mit meinen restlichen Lohnansprüchen?

Auch nach Ausspruch der Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt fort. Der Arbeitnehmer muss daher seine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber seine Lohnzahlungen erbringen.

Schwierigkeiten können sich jedoch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt hat. Der Arbeitnehmer muss dann im Regelfall seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, erhält jedoch weiter seinen Lohn. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt hat, lässt sich zuverlässig nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Wortlauts der Freistellung feststellen. Hier kann man viel falsch machen, und die (meist nur mündlich ausgesprochene) Freistellung muss auch erst bewiesen werden, wenn sich der Arbeitgeber nicht an diese erinnern will. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte hier fachkundiger Rat eingeholt werden.

Ähnlich ist es auch, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese gerichtlich angefochten wird. Der Arbeitgeber muss dann häufig den Lohn fortzahlen ohne die Arbeitsleistung zu erhalten, weil er mit der außerordentlichen Kündigung zu erkennen gegeben hat, dass er auf die Arbeitsleistung keinen Wert legt. Im Einzelfall kann dies jedoch anders sein. Es empfiehlt sich daher die Beratung durch einen Fachmann.

Häufig wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber dazu genutzt, verbleibende Lohnansprüche mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen zu verrechnen, die er aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu haben glaubt. Bleibt dann die Zahlung des Restlohns aus, lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Oftmals sind nämlich Ausschlussfristen vereinbart, nach deren Ablauf Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ist eine solche Frist nach dem Arbeitsvertrag bereits abgelaufen, kann sich die Einholung fachkundigen Rates lohnen, da solche Klauseln auch unwirksam sein können.

Soll ich klagen?

Ob eine Klage gegen die Kündigung ratsam ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einer betriebsbedingten Kündigung etwa können Sie mit einer Klage nicht nur den Erhalt Ihrer Arbeitsstelle gewinnen, sondern auch Ihre Abfindungsansprüche verlieren.

Häufig wird eine Klage aber sinnvoll sein, wenn Erfolgsaussichten bestehen, allein schon zur Vermeidung des Verlusts einer guten Verhandlungsposition. Wann eine Klage Erfolgsaussichten hat, wird nachfolgend skizziert.

Halten Sie die Klagefrist ein!

Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung erhoben werden. Versäumen Sie diese Frist, hat Ihre Klage keinen Erfolg, und zwar nicht einmal dann, wenn Sie eigentlich unkündbar sind, etwa weil Sie schwanger sind. Ausnahmen kann es dann geben, wenn Sie die Fristversäumnis nicht zu vertreten haben, etwa weil Sie aufgrund einer schweren Erkrankung an der Einreichung der Klage verhindert waren. Aber Vorsicht: ob Sie die Fristversäumnis zu vertreten haben, sehen Richter oftmals anders als Arbeitnehmer!

Ist die Schriftform eingehalten?

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat die Kündigung des Arbeitsvertrags schriftlich zu erfolgen. Eine nur mündlich oder per Email ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam. Aber auch nicht jedes übergebene Schriftstück wahrt die Schriftform. Vielmehr muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein.

Wer hat die Kündigung ausgesprochen?

Von Bedeutung kann auch sein, wer für den Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat. Handelt es sich nicht um eine Person, deren Berechtigung für derartige Tätigkeiten offensichtlich ist (Geschäftsführer, Leiter der Personalabteilung o.ä.), kann unter Umständen bereits aufgrund der nicht nachgewiesenen Vertretungsmacht die Zurückweisung der Kündigung Erfolg haben. Die Zurückweisung muss aber unverzüglich erfolgen, Sie müssen daher rasch handeln.

Existiert ein Betriebsrat?

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor dem Ausspruch von Kündigungen grundsätzlich gehört werden. Bleibt die Anhörung des Betriebsrats aus, kann allein dies schon zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Besteht Kündigungsschutz?

Einige Personengruppen (Schwangere, Betriebsräte) genießen besonderen Kündigungsschutz. Aber auch wenn Sie nicht zu diesen Gruppen gehören, können Sie Kündigungsschutz nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes genießen. Voraussetzung ist, dass Sie bereits länger als sechs Monate in dem Betrieb angestellt sind und dort regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer eingesetzt werden. Ob dies so ist, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, da Auszubildende nicht und Teilzeitkräfte nicht als volle Arbeitnehmer mitzurechnen sind. Bei der Beurteilung ist fachkundiger Rat hilfreich.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kann die ordentliche Kündigung nur wegen den folgenden Kündigungsgründen erfolgen:

  • Die Verhaltensbedingte Kündigung ist die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Sie setzt regelmäßig vorangegangene einschlägige Abmahnungen voraus. Wurden Abmahnungen nicht oder nur wegen anderer Verhaltensweisen ausgesprochen, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Maßgeblich ist aber nicht nur die Zahl und Einschlägigkeit der Abmahnungen. Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen kann auch eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung wirksam sein, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. In solchen Fällen kommt sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht.
  • Die Personenbedingte Kündigung bezieht sich nicht auf steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers, sondern auf Umstände in der Person, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen, meist lang andauernde Erkrankungen. Der Umgang mit der personenbedingten Kündigung ist nicht einfach, da der Grund für die Kündigung nicht vergangene hinderliche Umstände sind, sondern die Prognose künftiger derartiger Umstände. Ob eine solche Prognose begründet ist, ist für den rechtlichen Laien oftmals schwer zu beurteilen.
  • Die Betriebsbedingte Kündigung liegt schließlich vor, wenn Ihr Arbeitsplatz wegfallen soll. Sie bietet einige Fallstricke für den Arbeitgeber, denn dieser muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vornehmen. Hier können sich gerade in größeren Betrieben Fehler einschleichen. Aber auch für den Arbeitnehmer ist nicht ohne weiteres zu erkennen, ob die Sozialauswahl gut oder schlecht durchgeführt wurde. Ferner kommt es auch vor, dass betriebliche Gründe nur vorgeschoben werden, auch dann ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.

Bestehen auch ohne Kündigungsschutz Chancen?

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, sind Sie als Arbeitnehmer nicht vollkommen rechtlos. Verstößt die Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder ist sie sittenwidrig, haben Sie ebenfalls gute Aussichten, Ihren Arbeitsplatz zu behalten. Allerdings ist der Nachweis eines derartigen meist schwierig, kaum ein Arbeitgeber wird seinem Arbeitnehmer mitteilen, dass er diesem wegen dessen Herkunft, Geschlecht oder religiöser Überzeugung kündigt.

Was kostet mich das?

Zunächst die gute Nachricht: Vor dem Arbeitsgericht müssen Sie nicht befürchten, im Fall einer Niederlage auch die Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen. Hier gilt, dass jeder seine eigenen Kosten zu tragen hat. Aber aufgepasst: Ab der Berufungsinstanz gilt dies nicht mehr. Auch wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, stellen dessen Kosten die Rechtsanwaltskosten regelmäßig in den Schatten.

Ideal ist die Situation, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt. Ohne Rechtsschutzversicherung können Sie ggf. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen die Prozessführung auf eigene Kosten nicht erlauben. Was genau Prozesskostenhilfe abdeckt, und wie diese beantragt wird, besprechen Sie am besten mit dem Anwalt, den Sie mit der Kündigungsschutzklage beauftragen möchten.

Im Einzelfall kann es sich lohnen, auch ein hohes Kostenrisiko in Kauf zu nehmen. Wenn Sie beispielsweise Mitte 50 sind und keine Ausbildung haben oder körperlich beeinträchtigt sind, haben Sie kaum noch Aussichten auf eine Neueinstellung zu haben. Hat Ihre Klage in einem solchen Fall gute oder zumindest offene Erfolgsaussichten, wiegen auch höhere Prozesskosten gering im Vergleich zum endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie bundesweit umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Aspekten. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Ratgeber "Abmahnung im Bereich Arbeitsrecht" des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.!