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Kategorie: Arbeit + Personal
| 10:14 Uhr

Arbeitsrecht: Krabbenbrötchen und Emmely – Neues zur Bagatellkündigung


von RA Dr. Stephan Arens

In einem aufsehenerregenden Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Hamburg über den „Krabbenbrötchenfall“ zu entscheiden. Zu Grunde lag folgender Sachverhalt:

Der Vorgesetzte ertappte seine Mitarbeiterin dabei, wie sie in ein halbes mit Nordseekrabbensalat belegtes Brötchen gebissen hatte. Wenige Tage später kündigte der Arbeitgeber zunächst fristlos und kurz darauf auch fristgemäß. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass die Mitarbeiterin einen „Diebstahl“ begangen habe. Das Krabbenbrötchen sei schließlich Eigentum des Arbeitgebers.

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, die Kündigung war unberechtigt.

Der Fall erinnert an den Fall „Emmely“. In diesem hatte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat, für unwirksam erklärt.

Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09) ist die Kündigung unwirksam. Zwar war der Vertragsverstoß schwerwiegend. So liegt möglicherweise ein Diebstahl oder eine Unterschlagung etc. der Pfandbons vor. Dieser Verstoß berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden.

Andererseits ist zu fragen, ob die außerordentliche Kündigung nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die außerordentliche Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigungsberechtigten war, also alle in Betracht kommenden milderen Mittel (zum Beispiel Abmahnung, ordentliche Kündigung) unzumutbar waren.

In dem Emmely- Fall hat das BAG entschieden, dass angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte überwiegen. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich auch „kleinere“ Verstöße zu einer fristlosen Kündigung führen können. Insbesondere, wenn diese Verstöße in Straftaten (etwa einem Diebstahl) bestehen. In der Emmely- Entscheidung und dem Krabbenbrötchen- Fall haben aber die Besonderheiten des Einzelfall zugunsten des Arbeitnehmers gesprochen, weshalb die Kündigungsschutzklagen letztlich Erfolg hatten. Die Gerichte nehmen bei einer sog. Bagatellkündigung eine umfangreiche Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vor, welche in den genannten Fällen zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgefallen ist.

 

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