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Kategorie: IT + Medien
| 10:05 Uhr

B2B-Shop: Beschränkung des Nutzerkreises auf gewerbliche Abnehmer

Ausschluss von Verbrauchern bei Onlineshops


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Wer im Onlinehandel ausschließlich „Business to Business“ verkaufen möchte, muss dafür Sorge tragen, dass Verbraucher vom Angebot ausgeschlossen werden. Anderenfalls wäre der Händler dazu verpflichtet, eine Reihe von fernabsatzrechtlichen Informationsverpflichtungen, insbesondere auch die Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher, zu beachten.

Damit stellt sich die Frage, auf welche Weise im Rahmen eines Online-Shops sichergestellt werden kann, dass nur gewerbliche Abnehmer und keine Verbraucher diesen nutzen.

Verkauf nur an Gewerbetreibende - Voraussetzungen

Die Beschränkung des Nutzerkreises auf gewerbliche Abnehmer, Freiberufler, Selbständige und Behörden ist nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hierfür ist erforderlich, dass

  • eindeutig auf die Beschränkung des Nutzerkreises hingewiesen wird,
  • durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sichergestellt wird, dass nur gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben (wobei „Ausreißer“ bis zu einem bestimmten Prozentsatz hingenommen werden).

Erstere Voraussetzung kann durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • die Verwendung einer Bezeichnung, aus der die Einschränkung deutlich ersichtlich wird, z.B. „x-Shop – Geschäftskunden“ o.Ä.
  • einen deutlich sichtbaren Disclaimer, z.B. „Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige und Behörden, die die Ware in ihrer selbstständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden."
  • sowie einen entsprechenden Hinweis in den AGB,
  • der ausdrücklichen Abfrage der Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen durch Ankreuzen eines Kästchens vor Absenden der Bestellung, z.B. „Ich bestätige, diesen Einkauf für meine selbstständige berufliche, gewerbliche, behördliche oder dienstliche Tätigkeit zu tätigen oder zu diesem Zweck als Beauftragter einer der vorbenannten Berufsgruppen zu handeln.

Geeignete Kontrollmaßnahmen zum Ausschluss von Verbrauchern

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an „geeignete Kontrollmaßnahmen“ zu stellen sind. In einer Entscheidung zu Metro-Verkaufsfilialen hat der BGH verlangt, dass Metro nicht nur die Eigenschaft der Käufer als Gewerbetreibende über die Ausgabe eines Ausweises unter Vorlage geeigneter Nachweise sicherstellt, sondern auch stichprobenartig Kontrollen vornimmt, ob Käufer und Ausweisinhaber tatsächlich identisch sind und ob die eingekaufte Ware für die Verwendung im Gewerbebetrieb bestimmt ist.

Würde dies 1:1 auf den Online-Handel übertragen, hieße dies, dass der Händler sich von den Nutzern, die sich auf der Plattform anmelden, den Gewerbeschein oder andere Nachweise vor einer Freischaltung übersenden lassen müssten. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Onlinehandels als nicht praktikabel, da sich Nutzer von derartig hohen Zulassungs-Hürden abschrecken lassen werden. M.E. könnten daher nur „zumutbare“ Kontrollmaßnahmen von Händlern verlangt werden:

  • Abfrage von Unternehmensname und ggf. Webseite (Möglichkeit zur Kontrolle auf Plausibilität),
  • Abfrage von Umsatzsteueridentifikations- und Steuernummer bzw. Handelsregisternummer, wobei zu prüfen wäre, ob diese Angabe unter Praktikabilitätsgesichtspunkten als Pflichtangabe ausgestaltet werden kann
  • Ankreuzkästchen mit Disclaimer

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen von der Rechtsprechung für B2B-Shops im Hinblick auf den Ausschluss von Verbrauchern aufgestellt werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne zu allen Fragen im Bereich des IT- und E-Commerce-Rechts. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung.