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Kategorie: Arbeit + Personal
| 12:05 Uhr

BAG: Zur Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung


von RA Dr. Stephan Arens

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 festgestellt, dass eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat,  unwirksam ist. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts mit der Nr. 13/14 ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Dem Anspruch steht die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht entgegen. Diese Bestimmung ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt. Diese Benachteiligung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach können zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt.


Der arbeitsrechtliche Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist im Wesentlichen durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) normiert. In diesem gesetzlichen Rahmen kann der Arbeitgeber aber gewisse Ausgestaltungen vornehmen. U.a. können Regelungen über die Zusageart, den Durchführungsweg, die Höhe der Versorgungsleistungen oder die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge getroffen werden.

Eine solche betriebliche Festlegung i.R. einer sog. Versorgungsordnung hilft Unsicherheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Diese schafft Rechtsicherheit für beide Parteien. Wie das Urteil des BAG aber zeigt, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten!

 

Das Team der MWW Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Wirtschafts- Steuer- oder Arbeitsrecht jederzeit gerne zur Verfügung.