Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 09:32 Uhr

"Best for Skin" nicht als Marke u.a. für Apparate zur Behandlung der Haut oder Schönheitspflege eintragbar


Das BPatG hat mit Beschl. v. 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 entschieden, dass der Slogan "Best for Skin" u.a. nicht für "medizinische Apparate zur Behandlung der Haut, insbesondere zum Entfernen von Haaren und Tätowierungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, inbesondere die Entfernung von Haaren und Tätowierungen" nicht als Marke eintragungsfähig ist.

Das Gericht führt zur Begründung aus:

"Bei der englischen Wortfolge „Best for Skin” handelt es sich um eine aus allgemein geläufigen Wörtern der englischen Sprache sprachregelgerecht gebildete Wortfolge, deren Bedeutung „Das Beste für die Haut”, „Das Günstigste für die Haut” sich für einen großen Teil des Verkehrs ohne weiteres erschließt. Ebenso wie der in der deutschen Sprache geläufige Begriff „Best of” bringt auch der vergleichbare Begriff „Best for” schlagwortartig und werbemäßig eine besondere Qualität und Eignung zum Ausdruck.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge „Best for Skin” nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen soll, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut bieten. Der Spruch vermittelt für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende rein werblich anpreisende Sachaussage."

Auch wenn Slogans unter bestimmten Voraussetzungen markenrechtlich schutzfähig sein können, wenn sie vom Verkehr als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen aufgefasst würden (so z.B. "Vorsprung durch Technik", EuGH GRUR 2010, 228), sei dies vorliegend nicht der Fall, so dass die Markenanmeldung zurückzuweisen war.