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| 14:54 Uhr

Bezeichnung als „Olle Crackbraut“ rechtfertigt keine Geldentschädigung


Das LG Köln, Urt. v. 14. Juli 2010, Az.: 28 O 857/09 hatte über eine Klage von Sandy Meyer-Wölden zu befinden, die von Rapper Sido eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 25.000.00 verlangte, da dieser Frau Meyer-Wölden auf einer Veranstaltung im Rahmen eines Raps als „Olle Crackbraut“ bezeichnet hatte.

Das LG Köln stufte die Äußerung zwar als unzulässige und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik ein, der Eingriff in die persönlichkeitsrechtlich geschützten Belange von Frau Meyer-Wölden sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung als Kompensation in Betracht komme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung im Rahmen eines satirisch, parodistischen Kontextes gefallen sei und sich Sido bereits dazu verpflichtet habe, die Äußerung in Zukunft nicht zu wiederholen.