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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 09:05 Uhr

BGH: Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung

BGH, Urt. v. 10.12.2013 - II ZR 53/12


von RA Dr. Stephan Arens

Der BGH hat sich in dem Urteil vom 10. 12. 2013 - II ZR 53/12 - einmal mehr – mit der Problematik der „Reaktivierung“ einer still gelegten Gesellschaft auseinander gesetzt (z.T. als Mantelgründung / Mantelverwendung bekannt). Wird der Geschäftsbetrieb einer GmbH eingestellt und später wieder aufgenommen, stellt sich die Frage, in wie weit die Aufbringung des Stammkapitals nachgewiesen werden muss. Wie bekannt sein dürfte, muss die Gesellschaft nämlich im Zeitpunkt der Gründung über ein Mindeststammkapital von 25.000,00  € verfügen: 

Sachverhalt

Am 8. Juli 2002 wurde die S. GmbH gegründet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25. 000 € war der Ehemann der Beklagten, R. H.. Unternehmensgegenstand war der Handel mit "Schnäppchen", insbesondere im Bereich von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Betten und Bettwaren.
Am 28. Dezember 2004 wurden die Auflösung der Gesellschaft und R. H. als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Im Geschäftsjahr 2005 ruhte der Geschäftsbetrieb. Am 15. März 2006 wurden die Fortsetzung der S. GmbH und die Bestellung von R. H. zum Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2006 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Am 29. Mai 2006 trat R. H. seinen Geschäftsanteil an die Beklagte ab. 
Am 9. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. 

Grundsätze der Haftung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war lange umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass es für eine etwaige Unterbilanzhaftung darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat, vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 56/10.

Des Weiteren hat der BGH nochmals auf die Kriterien hingewiesen, nach welchen die Verwendung einer „leere Gesellschaftshülse“ von einer Umorganisation einer bestehenden GmbH abzugrenzen ist. Bei letzterer finden die Rechtsfolgen des Mantelkaufs, wie die erneute registerrechtliche Prüfung der Kapitalausstattung, keine Anwendung. Kriterien für eine bloße Umorganisation sind: - die Gesellschaft muss noch ein aktives Unternehmen betrieben haben,- hieran knüpft die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung – an. Ein Gesellschafterwechsel oder eine Satzungsänderung ist unschädlich. Diese begründen keine Mantelverwendung. Es kommt daher entschieden darauf an, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer Wiederbelebung überhaupt noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Offen ist dabei, wie lange die Gesellschaft „geruht“ haben muss.

Ergebnis

Die Frage, ob eine wirtschaftliche Neugründung (Mantelgründung) vorliegt ist von entscheidender Bedeutung. Die Verwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist nach dem Beschluss des BGH vom 07.07.2003 – ZB 04/02 gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Diese Offenlegung ist mit der – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.  Die Kapitalaufbringung ist ein zentrales, die Haftungsbegrenzung des Gesellschafters rechtfertigende Element. Nach der oben genannten Entscheidung des BGH können bei einer Mantelverwendung erhebliche Haftungsrisiken des Gesellschafters drohen, wofür dieser mit seinem Privatvermögen aufkommen muss. 

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