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Kategorie: IT + Medien
| 10:34 Uhr

BGH: Drei Verurteilungen wegen illegalen Filesharings bestätigt – die Sensation bleibt aus


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

Klagen wegen Filsharing - BGH entscheidet erneut

Der BGH hat am 11.06.2015 in drei Fällen die Verurteilung der Inhaber von Internetanschlüssen zu hohen Schadensersatzzahlungen bestätigt. Im Vorfeld der Entscheidung war darüber spekuliert worden, es würden Grundsatzentscheidungen mit richtungsweisendem Charakter erlassen werden, in denen die offenen Fragen zum Thema Filesharing beantwortet würden. Nach der Pressemitteilung des BGH scheint aber genau dies ausgeblieben zu sein. Wer die Ausgangsentscheidungen des OLG Köln analysiert hat, wird sich allenfalls die Frage stellen, weshalb dieses in den drei Fällen die Revision zugelassen hat. Alle drei Entscheidungen lassen sich anhand der aus den BGH-Urteilen vom 12.05.2015, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – Morpheus und vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – BearShare bekannten Grundsätzen ohne Weiteres nachvollziehen. Besonderheiten gab es lediglich in der Beweiswürdigung der jeweiligen Fälle.

I ZR 19/14 – Tauschbörse I

In dem Sachverhalt des Verfahrens I ZR 19/14 – Tauschbörse I war die IP-Adresse, über die eine angebliche Urheberrechtsverletzung – das öffentliche Zugänglichmachen von 5.080 Audiodateien – stattgefunden haben soll, dem Beklagten zugeordnet worden. Dieser hatte die Richtigkeit der Ermittlungen des Anschlusses ebenso bezweifelt wie die Behauptung, die Musikdateien hätten jeweils das von der Klägerin angegebene Musikmaterial beinhaltet. Der Beklagte führt als Grundlage seiner Zweifel u.a. eine unrichtige Schreibweise seines Nachnamens in der Auskunft seines Internetproviders an. Zum Tatzeitpunkt war nur der Rechner im Arbeitszimmer des Beklagten eingeschaltet und per Kabel mit dem Internet verbunden. Lediglich der beklagte Anschlussinhaber, nicht aber dessen bei ihm arbeitende und den Rechner ebenfalls nutzende Ehefrau verfügte über die Administratorrechte zum Aufspielen von Dateien. Der 17-jährige Sohn hatte keinen Zugriff auf das Gerät.

In dem angefochtenen Urteil des OLG Köln (20.12.2013 – 6 U 205/12) hielt dieses für erwiesen, dass die Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten ausging. Fehler bei der vom Internetprovider vorgenommenen Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss hielt es zwar nicht für ausgeschlossen, Anhaltspunkte für einen solchen Fehler hatte es jedoch nicht gesehen. Es ist diese Passage im Berufungsurteil, die man am ehesten bemängeln kann, da die Hintergründe, insbesondere die technischen Hintergründe bei der Auskunftserteilung durch den Internetprovider nicht beschrieben werden und mögliche Fehlerquellen nicht entdeckt und durch die Prozessparteien behandelt werden können. Die Beweiswürdigung beruht an dieser Stelle auf den knappen Bekundungen eines Mitarbeiters des Internetproviders, dass die Mitarbeiter sorgfältig und gewissenhaft Auskünfte erteilen – Angaben zur Zuverlässigkeit der hierfür eingesetzten technischen Mittel finden sich nicht.

Mag man die Grundlage für die Beweiswürdigung an dieser Stelle als dürftig oder gar unzureichend empfinden, ändert dies nichts daran, dass die Annahme des OLG, es habe sich eine Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus ereignet, nicht auf filesharingspezifischen Besonderheiten, sondern auf der Beweiswürdigung des OLG beruht. Angriffe auf die Beweiswürdigung haben im Revisionsverfahren vor dem BGH nur in absoluten Ausnahmefällen Erfolg, dass der BGH an dieser Stelle offenbar keine Bedenken hatte, überrascht nicht.

Da der Sohn und die Ehefrau mangels Zugriffs- bzw. Downloadmöglichkeit als Täter realistischer Weise nicht in Betracht kamen, blieb lediglich der Anschlussinhaber selbst als möglicher Täter übrig. Dass in solchen Fällen die tatsächliche Vermutung der Tatbegehung durch den Anschlussinhaber besteht, ist nicht neu, sondern seit Jahren Stand der Rechtsprechung.

I ZR 7/14 – Tauschbörse II

In dem Fall mit dem Az. I ZR 7/14 hatte die 14-jährige Tochter der Anschlussinhaberin 407 Audiodateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht. Das OLG und der BGH gehen davon aus, dass die beklagte Anschlussinhaberin ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und daher nach § 832 BGB handelt. Nach den in der „Morpheus“-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen haften die Eltern in solchen Fällen dann nicht für Rechtsverletzungen der Kinder, wenn diese ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgen und über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden und ihnen die Teilnahme daran verboten wird. Diese Voraussetzungen sah das OLG Köln nicht als erfüllt an, und auch an dieser Stelle überrascht es nicht, dass gegen die Beweiswürdigung offensichtlich keine durchgreifenden Bedenken des BGH bestehen. Dass ohne das Ergreifen derartiger Maßnahmen auch der BGH eine Verletzung der Aufsichtspflicht annimmt, war nicht anders zu erwarten.

I ZR 75/14 – Tauschbörse III

 

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hatte der Beklagte behauptet, er sei mit seiner Familie zum Tatzeitpunkt in Urlaub gewesen. Das OLG Köln hatte dies als nicht erwiesen angesehen (Urt. v. 14.03.2014, Az. 6 U 210/12) ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund des nicht bewiesenen Urlaubs konnte das OLG Köln weder von einer längerfristigen Abwesenheit des Beklagten noch von der Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses durch andere Personen ausgehen. Wenn die in der hier abrufbaren Berufungsentscheidung enthaltenen Angaben zum sehr widersprüchlichen Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen so zutreffen, ist diese Beweiswürdigung ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass es unter diesen Umständen bei der Vermutung der Tatbegehung durch den Anschlussinhaber bleibt, ist nicht neu.

Schadensersatz: 200,00 € je Musiktitel

Der BGH hat in allen drei Entscheidungen einen Schadensersatz von 200,00 € je bereitgehaltenem Musiktitel gebilligt. Dies ist allerdings, vorbehaltlich abweichender Ausführungen in den Urteilsbegründungen, nicht als grundlegende Entscheidung für diesen Betrag anzusehen. Soweit es der Pressemitteilung zu entnehmen ist, beschränkt sich der BGH darauf, dass der Ermittlung des Betrags kein Rechtsfehler zugrunde liegt. Eine anderweitige Berechnung mit anderem Ergebnis sollte damit nicht ausgeschlossen, sondern ebenfalls rechtsfehlerfrei möglich sein. Das parallele Bestehen mehrerer rechtlich einwandfreier Bewertungsmethoden ist in anderen Rechtsgebieten seit Jahren Stand der Rechtsprechung (bekanntes Beispiel sind die zwei konkurrierenden Mietspiegel zur Kfz-Miete, vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09), so dass auch bei der Ermittlung des Lizenzschadens andere Methoden  weiterhin Anwendung finden werden (vgl. zu solchen etwa AG Düsseldorf, Urt.  v. 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14).

Fazit

Aus der Pressemitteilung des BGH ist zu schließen, dass die drei Entscheidungen keine Antworten zu grundlegenden Fragen des Filesharing bieten. Abzuwarten bleiben allerdings die schriftlichen Urteilsgründe. Bereits in der BearShare-Entscheidung lieferte der BGH in den schriftlichen Entscheidungsgründen wegweisende Ausführungen, auf die in der Pressemitteilung nichts hingedeutet hatte, und die für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits verzichtbar gewesen wären.

Unser Kanzlei beräti Sie bei Filesharing-Abmahnungen und Filesharing-Klagen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner RA Zimmermann, Fachanwalt für IT-Recht)!