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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 15:45 Uhr

BGH: Faktischer GmbH-Geschäftsführer als Täter einer Insolvenzverschleppung


Von Prof. Dr. Stephan Arens (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)

 

Mit Beschlüssen vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14 – hat der BGH nochmals klar gestellt, dass der sog. faktische Geschäftsführer sowohl gesellschafts- als auch strafrechtlich für sein Handeln verantwortlich sein kann.

Definition „Faktischer Geschäftsführer“

Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH setzt das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter sowie die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister voraus. Unter einem faktischen Geschäftsführer versteht man eine Person, die nicht selbst formell zum Geschäftsführer bestellt ist, aber faktisch – also tatsächlich – wie ein Geschäftsführer tätig wird. Nach außen hin ist ein Strohmann- Geschäftsführer tätig, während der faktische Geschäftsführer tatsächlich die Geschicke leitet.

Verantwortlichkeit des Faktischen Geschäftsführers

Die förmliche Nicht- Bestellung zum Geschäftsführer hat keine Freizeichnung von der Haftung zur Folge. Vielmehr haftet auch der faktische Geschäftsführer. Seit jeher hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2004 – 5 StR 314/03).

An dieser Rechtsprechung hält der BGH auch nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 fest. Zwar wurden die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach Ansicht des BGH umfasst der § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO – „Mitglieder des Vertretungsorgans“ – auch weiterhin den faktischen Geschäftsführer.

Fazit

Auch der faktische Geschäftsführer ist einer möglichen Strafbarkeit ausgesetzt, sofern er einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Zudem kommt auch seine zivil- / gesellschaftsrechtliche Haftung in Betracht.

 

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