Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:36 Uhr

BGH: Geschäftsführer einer Gesellschaft haften persönlich auf Schadensersatz bei Schwindelunternehmen


Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 zu der Frage Stellung genommen, wann Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft persönlich haften. Grundsätzlich ist eine persönliche Haftung der vorgenannten Personen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt in „Sonderkonstellationen“ bspw. einer Insolvenzverschleppung. Eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung ist dann möglich. Vorliegend hatte der BGH über sog. „Schindelunternehmen“ zu befinden. Darunter versteht man ein Unternehmen, welche von ihrem Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist.

I. Sachverhalt

Der Beklagte zu 1 war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis jedenfalls zum 27. November 2008 Präsident des Verwaltungsrates. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 Schweizer Franken ausgegeben hatte, war das Factoring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer Altaktionäre, u.a. der I. SA mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten Telefonverkäufern unter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der Gesellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und dort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde der Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt.

Der Kläger erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigniederlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft - mit am 16. März 2007, 19. April 2007, 26. Juni 2007, 30. August 2007, 16. und 20. Juni 2008, 6. November 2008 und 25. November 2009 unterzeichneten sogenannten "Kaufabsichtserklärungen" 20.000 Namensaktien zu Stückpreisen zwischen 1,90 € und 3,80 €, insgesamt zu einem Preis in Höhe von 62.500 €. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos.

Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives Geschäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt habe - nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Die Beklagten hätten diese Information den Anlegern in sittenwidrigem Missbrauch ihrer geschäftlichen Überlegenheit vorenthalten, und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesellschaft systematisch getäuscht.

II. Entscheidung des Gerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt.

Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass eine Reihe von Umständen auf ein solches Schwindelunternehmen hindeutet. Im Einzelnen:

- Das operative Geschäft der Gesellschaft wurde von den Beklagten nicht ernsthaft betrieben, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden. Damit überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar.

- Laut einem Zeugen verfügte die Gesellschaft – obwohl diese angeblich ein Factoringunternehmen betreibt – nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte zudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand, obwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Bestandes zu realisieren war, so dass es in der Folge mehrfach zu erheblichen bilanziellen Wertberichtigungen kam.

- Die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen wurden nicht für das operative Geschäft verwendet, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 Mio. €, hohe Aufwendungen u.a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die I. SA.

- Die Gesellschaft hatte in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werbezwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Veröffentlichungen, über deren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene entschieden wird - mitgeteilt, die Investition biete eine außergewöhnliche Sicherheit und die Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher deutscher Banken. Diese und ähnliche Informationen finden sich an die Anleger versandten Mitteilungen, den sogenannten "Newsletter", mithin ebenfalls in Veröffentlichungen, über deren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene entschieden wird.

 

Unser Team von MWW Rechtsanwälten berät Sie in allen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!