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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:35 Uhr

BGH: Untreue eines ehemaligen Landesschatzmeister zum Nachteil seiner Partei


Das Landgericht Potsdam hat den ehemaligen Schatzmeister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/ Die Grünen wegen Untreue in 261 Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte soll seit Januar 2009 regelmäßig Gelder der Parteikonten in Höhe von insgesamt etwa 270.000 € veruntreut und sich im Februar 2011 mit einem fünfstelligen Bargeldbetrag nach Bulgarien abgesetzt haben. Das Landgericht hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten angenommen. Dieser hatte die Tatvorwürfe eingeräumt, jedoch behauptet, dass er rund 160.000 € Prostituierten aus altruistischen Gründen überlassen habe.

Nach Ansicht des BGH liegt ein gewerbsmäßiges Handeln vor. Dies liegt vor, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukommen lassen. Dadurch entfällt die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, wistra 2011, 462).

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsprechung zum Tatbestand der Untreue in den letzten Jahren erheblich verschärft wurde. Aufpassen müssen insbesondere Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs:

Zwar steht das Vermögen einer GmbH grundsätzlich zur (unbeschränkten) Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Stimmen sie daher (einstimmig) einer für die Gesellschaft nachteiligen Vermögensverfügung zu, muss der Geschäftsführer diese durchführen.

Von diesem Grundsatz gibt es aber erhebliche Ausnahmen: Insbesondere dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen oder die Existenz der Gesellschaft gefährde wird, liegt eine strafbare Untreue des GmbH- Geschäftsführers vor.

Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer während der Krise seiner Gesellschaft besondere Sorgfalt walten lassen muss. Insbesondere dürfen keine pflichtwidrigen Zahlungen aus dem Stammkapital vorgenommen werden. Denn sonst haften nicht nur er und ggf. die Gesellschafter auf Rückzahlung, sondern er persönlich ist auch dem strafrechtlichen Vorwurfs der Untreue ausgesetzt.  Weitere Einzelheiten finden Sie bei Arens, Untreue im Konzern, Centaurus Verlag Freiburg i. Br.

Sind Sie Beschuldigter? Die Polizei oder Staatsanwaltschaft setzt oftmals auf einen Überrumpelungseffekt. Sagen Sie nichts. Teilen Sie uns die zuständige Ermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen mit. Wir übernehmen die Korrespondenz und entwickeln in Absprache mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.


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