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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Gamesrecht
| 08:21 Uhr

BGH: Werbung für den Kauf virtueller Gegenstände wettbewerbswidrig


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Ein Anbieter von Online-Rollenspielen darf nicht mit der Aussage

"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas"

für den Kauf virtueller Gegenstände werben, da es sich hierbei um eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf an Kinder handelt, die nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbswidrig ist.  Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12 entschieden. Verlinkt war die Aussage mit einer Webseite, auf der die Zubehörartikel käuflich erworben werden konnten. Zur Begründung führt der BGH aus:

"Nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der Ansprache ist davon auszugehen, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden [...].

Für diese Beurteilung genügt für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unüblichen Anrede mit "Du". Die streitgegenständliche Werbung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Sie wird sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begriffen einschließlich gebräuchlichen Anglizismen geprägt. Dies reicht aus, um eine gezielte Ansprache Minderjähriger, und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen."