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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 16:46 Uhr

BGH: Zur Unwirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbotsklauseln


Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2015 – VII ZR 100/15 nochmals zu sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverboten Stellung genommen.

Solche Klauseln werden meistens bei Geschäftsführern oder leitenden Angestellten  vereinbart, um zu verhindern das aktuelles Wissen oder Interna für den Konkurrenten eingesetzt werden. Nunmehr hatte der BGH über einen Handelsvertretervertrag zu entscheiden. In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingung war die folgende  Formulierung enthalten: "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen". Nach Ansicht des Gerichts ist diese u.a. wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

Im vorgenannten Fall hat der BGH die verwendete Klausel nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam erklärt. Solche Regelungen sind nämlich an enge Grenzen geknüpft. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist (sog. Transparenzgebot). Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Klausel gegen dieses Gebot. Es sei nicht klar, wer mit dem Wort „Kunde“ überhaupt gemeint sei. So sei u.a. unklar, ob mit „Kunden“ alle Personen gemeint seien, die bereits Verträge mit dem Unternehmen geschlossen haben, oder vielmehr nur solche Personen, deren Vertragsabschlüsse der konkrete Vermögensberater vermittelt habe.

Dies zeigt einmal mehr, dass insbesondere bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten hohe Hürden bestehen. Diese müssen nämlich – auch wenn es sich nicht um AGB handeln sollte - jedenfalls hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein.

Zeitlich gesehen darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses vereinbart werden. Dies ist aber nur die gesetzliche Höchstgrenze. Sollte sich diese im Einzelfall als unangemessen lange heraus stellen, kann dies bereits zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

Räumlich betrachtet ist Konkurrenzschutz nur an den Orten angemessen, an denen dem Unternehmen tatsächlich Konkurrenz droht. Regelmäßig wird dies nur innerhalb eines beschränkten Radius (50 km, 100 km etc.) um das bisherigen Unternehmen der Fall sein. Ein deutschlandweites oder gar weltweites Wettbewerbsverbot dürfte nur im Ausnahmefall wirksam sein.

Letztlich ist es zwingend, dass dem Mitarbeiter im Rahmen eines Wettbewerbsverbots eine angemessene Karenzentschädigung zusteht. Die gesetzliche Verpflichtung für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht, ist dabei ebenfalls wiederum nur ein Mindestwert, welcher – je nach Lage des Einzelfalls – tatsächlich höher liegen kann.

Ob eine Wettbewerbsklausel wirksam ist oder nicht, kann daher nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Die Folgen einer Unwirksamkeit sind jedoch drastisch: stellt sich diese heraus entfaltet die Klausel keine Wirkung mehr, so dass diese endgültig entfällt.

 

Prof. Dr. Stephan Arens berät Sie in allen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!