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Kategorie: Unternehmen + Steuern
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Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis


BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az.: VI ZR 125/08 – Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind:

Die Klägerin, Prinzessin Charlotte von Monaco, machte Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeitung „Revue“ geltend. Diese hatte über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou berichtet und dabei die Beziehung der Prinzessin zu deren Begleiter thematisiert. Bebildert war die Berichterstattung mit Fotos, welche die Klägerin  zusammen mit ihrem Begleiter bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou, bei einem Rosenball sowie anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert von Monaco zeigte. Die Wortberichterstattung war von der Prinzessin in einem anderen Prozess angegriffen worden und vom Gericht teilweise untersagt worden, allerdings nicht, soweit sich diese mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung der Ausstellung im Centre Pompidou, befasst hatte. Die Klägerin verfolgte nun das Ziel, die erneute Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu verhindern.

Während das Kammergericht Berlin (Urt. v. 28.04.2008, Az.: 10 U 183/07) der Klage noch wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild stattgegeben hatte, verneinte der BGH einen Unterlassungsanspruch der Klägerin. Der BGH betonte nochmals den Grundsatz, dass die Veröffentlichung nur dann zulässig war, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) – diese sich also mit einem Ereignis von allgemeinen gesellschaftlichem Interesse befassen – und die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Im vorliegenden Fall sei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, da dazu auch gesellschaftliche Ereignisse wie z.B. die Amtseinführung von Prinz Albert oder ein Gala-Diner anlässlich der Auftaktveranstaltung zu einer Kunstausstellung gehörten. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts beschränke sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung auch nicht auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Begleiter. Der  Zulässigkeit stehe weiterhin nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betreffe nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienen Personen.

Bewertung: Soweit der BGH für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung die Frage zugrunde legt, ob sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis auseinandersetzt, ist dies nichts Neues und entspricht der allgemeinen presserechtlichen Rechtsprechung. Auch kann es für die Zulässigkeit der Bildberichterstattung keine Rolle spielen, dass einzelne Passagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind, wenn der Informationsgehalt der Bildberichterstattung selbst (im Zusammenhang mit der übrig gebliebenen zulässigen Wortberichterstattung) von zeitgeschichtlichem Interesse ist.