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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 18:05 Uhr

Bundsgerichtshof verhandelt Filesharing-Fall


Die Klägerinnen - vier führende Tonträgerhersteller - nehmen die Beklagten - die Eltern von drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern - auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten an 15 Musiktiteln in Anspruch.

Die Klägerinnen machen geltend, dass am 28. Januar 2007 über den Internetanschluss der Beklagten insgesamt 1.147 Audiodateien mit Musiktiteln aus dem Repertoire der Klägerinnen unter Verwendung einer Filesharing-Software im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Nach Erstattung einer Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung den PC des damals dreizehnjährigen Sohnes beschlagnahmt. Auf dem PC befanden sich u.a. die Filesharing-Software „Morpheus“ sowie Dateiordner mit den Bezeichnungen „My Music“ und „Papas Music“.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.000 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt (vgl. MMR 2012, 387). Auf die Frage, ob die Eltern selbst an der Internet-Tauschbörse teilgenommen hätten, komme es nicht an. Sie hätten jedenfalls, so das Oberlandesgericht, ihre Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Internetaktivitäten ihres Sohnes verletzt. Die von ihnen aufgespielten technischen Sicherungsvorkehrungen seien nicht wirksam gewesen. Bei den von ihnen angeblich durchgeführten monatlichen Kontrollen hätte ihnen auffallen müssen, dass auf dem Computer Filesharing-Software installiert gewesen sei. Ein Betrag in Höhe von € 200 für jeden der 15 Titel sei als Schadensersatz angemessen. Dabei hat sich das Oberlandesgericht auf einen GEMA-Tarif für vergleichbare Nutzungssachverhalte gestützt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Verhandlungstermin: 15. November 2012

I ZR 74/12 (Filesharing)

LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10
OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11

Quelle: Terminhinweis des BGH