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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 09:37 Uhr

BVerfG erklärt Erbschaftssteuergesetz (teilweise) für unwirksam – Auswirkungen des Urteils


Zum Dritten mal in Folge (nach 1995 und 2006) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) das Erbschaftssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt.

Hintergrund ist, dass die Verschenkung oder Vererbung von Privat- und Unternehmensvermögen unterschiedlich ausgestaltet ist. Während sich Firmenerben oder Beschenkte, denen ein Unternehmen übertragen wird, bei Fortführung des Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen über eine 100-prozentige oder eine 85-prozentige Steuerfreistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freuen können, gilt dies nicht, wenn Privatvermögen vererbt oder verschenkt wird. Diese Ungleichbehandlung bei Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen, ist nach dem BVerfG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Für Erbfälle und Schenkungen, welche vor dem Urteil erfolgten besteht aber Rechtssicherheit, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Arens (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) von der Kanzlei MWW Koblenz/Bonn: „Für Erben und Beschenkte bei denen die Übertragung des Betriebs ab dem Jahr 2009 stattgefunden hat, ändert sich rückwirkend nichts. Nach dem Urteil ist der Gesetzgeber aber aufgefordert worden, das Gesetz bis spätestens 30.06.2016 zu überarbeiten“.

Höchst problematisch ist nun, was in der Übergangzeit zwischen dem Urteil vom 17.12.2014 und der vorgenannten Übergangszeit für den Gesetzgeber zum 30.06.2016 gilt. Grundsätzlich gelten innerhalb der Übergangszeit noch die günstigen, verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen weiter. „Dennoch sollten man eine geplante Übertragung nicht „auf die lange Bank“ schieben,“ so RA Prof. Dr. Arens. Denn: Der Gesetzgeber muss diese Frist ja nicht ausreizen. Die Neuregelungen könnten somit bereits erheblich früher in Kraft treten.

Zudem kann man sich nicht sicher darauf verlassen, dass bei Betriebsübertragungen bis zur Veröffentlichung eines neuen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes, noch in allen Fällen von den derzeitigen Verschonungsregeln unverändert profitiert werden kann.  Das BVerfG hat durchklingen lassen, dass „exzessive" Gestaltungen zum Wegfall der Verschonungsregeln in der Übergangszeit und somit zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen führen können. „Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass bei der vertraglichen Gestaltung den Vorgaben Rechnung getragen wird. Ggf. sollte in den Übertragungsvertrag eine sog. Widerrufsklausel aufgenommen werden. Nach dieser kann der Übergeber die Schenkung zurückfordern, wenn das alte, günstige Recht keine Anwendung findet“, so RA. Prof. Dr. Stephan Arens.

 

Im Ergebnis heißt dies: Das Weihnachtsfest 2014 sollte genossen werden – es gibt keinen unnötigen Handlungsdruck zur Betriebsübertragung. Ab der ersten Januarwoche 2015 sollte man sich aber rechtzeitig mit der Nachfolgeplanung auseinander setzen.