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Kategorie: IT + Medien
| 09:28 Uhr

Eigenes Verfahren: AG Bonn - Besondere Anforderungen an Abtretung von Forderungen aus TK-Dienstleistungen auch bei Inkassozession


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

AG Bonn, Urt. v. 17.04.2014, Az.: 111 C 7/13

Abtretung nur bei Kontrolle der Einhaltung von Fernmeldegeheimnis und Datenschutz

Das AG Bonn hat mit Urteil vom 17.04.2014 die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen, das die Zahlung auf abgetretene Entgeltforderungen für Telekommunikationsdienstleistungen forderte. Der Abtretungsvertrag enthielt eine Passage, in der die Klägerin sich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes verpflichtete. Eine Passage, nach der es dem abtretenden Telekommunikationsdienstleister gestattet war, sich von der Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes zu überzeugen, enthielt der Vertrag nicht. Weil eine solche Klausel fehlte, hielt das AG Bonn den Abtretungsvertrag für nichtig nach § 134 BGB und wies die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation ab.

EuGH-Rechtsprechung übertragbar

Bereits der EuGH (Urt. v. 22.11.2012, Az.: C-119/12) und der BGH (Urt. v. 07.02.2013, Az.: III ZR 200/11) hatten entschieden, dass die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen nur mit Art. 6 der Richtlinie 2002/58/EG vereinbar sei, wenn die Abtretungsvereinbarung u.a. Regelungen enthält, die sicherstellen, dass der Zedent sich von der Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes überzeugen kann. Die Entscheidungen des EuGH und des BGH betrafen dabei Fälle, in denen die Abtretung aufgrund eines Factoringvertrags erfolgte. Das AG Bonn hat nun entschieden, dass diese Grundsätze auch bei Inkassozessionen Anwendung finden.

Bewertung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ob eine Abtretung auf einer Inkassoabrede oder einem Factoringvertrag beruht, kann für die Verpflichtung zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes nicht entscheidend sein. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 22.11.2012, Az.: C-119/12  ausdrücklich klargestellt, dass die gebotene richtlinienkonforme Auslegung unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags gilt. Wenn von einem auf eigene Rechnung tätigen Factoringunternehmen die Einhaltung bestimmter Weisungen des Zedenten verlangt werden kann, muss dies daher erst Recht für ein auf Rechnung des Telekommunikationsdienstleisters tätiges Inkassounternehmen gelten.

Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Monaten derartige unwirksame Abtretungen gehäuft die deutschen Gerichte beschäftigen werden, da in der Zeit vor der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2012, Az.: C-119/12 die Aufnahme von Kontrollklauseln in Abtretungsverträge nicht üblich war.

Den Volltext der Entscheidung des AG Bonn finden Sie angefügt.