Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 16:21 Uhr

Eigenes Verfahren: LG Köln zur Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an fremde Angebote bzw. Produktbilder bei Amazon


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ausgangssituation

Landgericht Köln, Urteil  vom 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13

Die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die von Amazon  bereitgestellte Funktion des Anhängens an fremde Produktbeschreibungen über die zugeordneten ASIN- oder EAN-Nummern genutzt wird, beschäftigt seit geraumer Zeit die Gerichte. Das Landgericht Köln hatte in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) noch die Auffassung vertreten, dass derjenige, der sich an eine fremde Produktbeschreibung anhängt, als Störer für eine Urheberrechtsverletzung haftet,  wenn das Produktbild ohne Zustimmung des Urhebers auf der Plattform eingestellt worden ist. Es sei Sache von Amazon, ein System zu implementieren, welches Urheberrechtsverletzungen ausschließt.

Von dieser Auffassung ist das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil vom 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13, welches von unserer Kanzlei erwirkt wurde, nunmehr abgerückt. Das Landgericht erkennt an, dass es sich bei der von Amazon angebotenen Funktion um ein System handelt, welches nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Dies hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen einer möglichen Störerhaftung. Zudem überträgt das Landgericht Köln die aktuelle Rechtsprechung zum „Framing“ (BGH, Beschl. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12; BGH GRUR 2009, 845 – Internet-Videorecorder; OLG Köln, Urt. v. 14.09.2012, Az.: 6 U 73/12) auf die Konstellation des Anhängens an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon.

Anhängen an fremdes Produktangebot

Grundsätzlich besteht auf Amazon die Möglichkeit, für jedes Produkt eine Produktdetailseite anzulegen, welche angezeigt wird, sobald der potentielle Käufer nach einem bestimmten Produkt sucht. Amazon möchte jedoch zur besseren Übersichtlichkeit des Produktangebotes verhindern, dass eine Vielzahl von Produktdetailseiten unterschiedlicher Verkäufer für das identische Produkt angelegt und angezeigt wird. Anderenfalls erhielte der potentielle Käufer bei der Eingabe eines bestimmten Produkts eine Vielzahl von Produktdetailseiten unterschiedlicher Anbieter, die er – der Suchhistorie folgend - nach und nach abrufen müsste. Überladene Suchergebnisse stören nicht nur das Einkaufserlebnis, sondern erschweren dem Kunden insbesondere den Preisvergleich zwischen verschiedenen Anbietern.

Um einen aufgeräumten Produktkatalog zu gewährleisten, ordnet Amazon jeder Produktdetailseite eine EAN-Nummer (European Article Number) zu, welche bei externen Anbietern (z.B. GS1 Germany) erworben werden können. Amazon wandelt diese EAN-Nummer in eine sog. ASIN-Nummer (Amazon Standard-Identifikationsnummer) um, welche auf der Produktdetailseite wiedergegeben ist und über welche das Produkt bzw. die Produktdetailseite identifiziert und Suchanfragen zugeordnet werden können. Stellt Amazon fest, dass ein identisches Produkt unter verschiedenen EAN-Nummern gelistet ist, fasst Amazon diese Produkte unter einer einheitlichen ASIN-Nummer sowie einer einheitlichen Produktdetailseite zusammen.

Im Amazon-Produktkatalog kann eine ASIN bzw. EAN nur ein einziges Mal vergeben werden. Der Anbieter, der erstmals ein bisher nicht gelistetes Produkt auf Amazon einstellt, erstellt eine neue Produktdetailseite mit Produktbeschreibung bzw. Produktbild und stellt diese unter einer neuen EAN bzw. ASIN bei Amazon ein. Amazon lässt sich gleichzeitig von den Anbietern ein umfassendes Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten in seinen Teilnahmebedingungen für „Amazon Marketplace“ einräumen. Dort heißt es:

„XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“

Ein Händler, bei dem es sich nicht um den Erst-Einsteller handelt, kann sich bereits bei der Einstellung seines Angebotes an die EAN-Nummer des originären Einstellers und dessen Produktdetailseite „anhängen“. Eine Einblendung der vom Erst-Einsteller erstellten Seite erfolgt immer, solange das Angebot aktiv ist. Solange werden auch die Anbieter angezeigt, die sich an die Beschreibung „angehangen“ haben. Wird der identische Artikel von einem weiteren Anbieter über Amazon angeboten, ordnet Amazon dem Angebot die identische ASIN-Nummer der Produktdetailseite des Erst-Einstellers zu.

Sucht ein Kunde über die Suchfunktion von Amazon nach einem bestimmten Artikel, werden von Amazon die Produktdetailseite und das Angebot des Erst-Einstellers eingeblendet. In einem an der rechten Seite eingeblendeten Kasten, der mit „Alle Angebote“ überschrieben ist, findet sich eine Liste der weiteren Anbieter, die das gesuchte Produkt ebenfalls im Sortiment führen und dieses ggf. zu einem günstigeren Preis anbieten.

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an Produktangebot?

Hat der Erst-Einsteller in seine Produktbeschreibung ein Produktbild eingebunden, ohne hierfür über die notwendigen Urheberrechte zu verfügen, stellt sich die Frage, ob die weiteren Anbieter, welches  sich an das fremde Angebot anhängen, ebenfalls Urheberrechte verletzen. Diese Konstellation hatte das Landgericht Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13, zu entscheiden:

Haftung als Täter?

Eine Haftung des Anbieters als „Täter“ einer Urheberrechtsverletzung lehnte das Landgericht unter  Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BGH zum „Framing“ (Beschl. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12) ab:

„Die Antragsgegnerin hat das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich gemacht und ist daher nicht Täterin einer Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG. […]. Im Streitfall müsste die Antragsgegnerin – nach der Fassung des gegen sie beantragten und erlassenen Verbots – die Produktfotografie mithin selbst der Öffentlichkeit zum Abruf von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG). Ein solches Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsspähre des Vorhaltenden befindende Schutzobjekt eröffnet wird. […] Danach ist für die täterschaftliche Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eine Kontrolle über das Bereithalten des Lichtbildes erforderlich, an der es vorliegen fehlt. Die Antragsgegnerin, die sich lediglich an ein bestehendes Angebot auf der Internetplattform amazon angehängt hat, macht das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich sondern nutzt lediglich eine bereits andernorts erfolgte öffentliche Zugänglichmachung für eigene Angebotszwecke.“

Eine Täterhaftung könne auch nicht im Hinblick auf ein „Zu-Eigen-Machen“ angenommen werden:

„Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (EuGH-Vorlage des BGH vom 16.05.2013, I ZR 46/12 – Die Realität).“

Haftung als Störer?

Bemerkenswert an der Entscheidung des Landgerichts Köln (Urt. v. 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13) ist, dass unter Abkehr der noch im Hinweisbeschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, die Kammer nunmehr auch eine Störerhaftung beim Anhängen an ein fremdes Angebot auf Amazon verneint:

„Indessen nutzt die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes Systems, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Bild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes nach Zugang der Abmahnung, die damit erst Verhaltenspflichten ausgelöst hat, unmittelbar reagiert und bei Amazon die Löschung des Lichtbildes erreicht.“

Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechtes gem. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG?

Das Landgericht Köln thematisiert weiterhin die Fragestellung, ob  nicht doch von einer täterschaftlichen Haftung im Hinblick auf ein unbenanntes Verwertungsrecht auszugehen ist. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass die abschließende Beantwortung dieser Frage nicht geeignet für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist, sondern im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären wäre:

„Es kann aber mit den Erwägungen des  BGH in der Vorlage an den EUGH  vom 16.05.2013, I ZR 64/12, eine täterschaftliche Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts des Antragstellers vorliegen. Der BGH geht insoweit davon aus, dass das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form gem. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG bei dem Urheber liege. Satz 2 enthalte insoweit lediglich beispielhafte Aufzählungen und sei nicht abschließend sondern im Lichte europäischer Richtlinien auszulegen. […]

Auch wenn es sich vorliegend nicht um Framing handelt, können die Erwägungen des BGH übertragbar sein. Denn die Antragsgegnerin greift zu eigenen Zwecken auf ein fremdes Lichtbild zu macht sich dieses für ihr Angebot zu eigen. Jedes weitere Angebot erleichtert Dritten den Zugriff auf das Lichtbild und ist somit potentiell zur Schadensvertiefung geeignet. Dass das Lichtbild automatisch hinzugefügt wird, entlastet die Antragsgegnerin ebenfalls nicht, denn das schließlich generierte Angebot nutzt sie zu eigenwerblichen Zwecken, weshalb es ihr zuzurechnen ist.

Es kommt mithin in Betracht, dass die Antragsgegnerin ein unbenanntes Verwertungsrecht als Täterin verletzt hat. Allerdings fehlt es im Unterschied zum Framing vorliegend an einer aktiven Einbettung des Lichtbildes durch die Antragsgegnerin. Diese hat lediglich ein von Amazon zur Verfügung gestelltes Verfahren genutzt, in dem ihrem Angebot ein Bild beigestellt worden ist. Würde man die hierin eine eigenständige Verletzungshandlung erkennen, würde man die Haftung deutlich verschärfen im Vergleich zur eigentlich in Betracht kommenden Störerhaftung, die proaktive Prüfplichten nur ausnahmsweise anerkennt (s.o.).“

Fazit

Mit überzeugenden Argumenten kommt das Landgericht Köln zu dem Ergebnis,  dass eine Störerhaftung beim Anhängen an fremde Produktangebote bei  Amazon zu verneinen ist. Zutreffend weist das Landgericht aber auch darauf hin, dass die urheberrechtliche Bewertung des Anhängens an fremde Produktbeschreibungen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH zum EuGH (Beschl. v. 16.05.2013, I ZR 64/12) noch längst nicht geklärt. Die aktuellen Entwicklungen zu dieser Frage dürfen mit Spannung erwartet werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie in allen rechtlichen Fragen rund um Amazon & Co. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!