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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 11:32 Uhr

Eigenes Verfahren: OLG Hamm - Verbot des § 22a Abs. 2 StVZO gilt auch für multifunktional einsetzbare Bauteile

OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2014, Az.: I-4 U 127/13: Allein objektive Verwendungsmöglichkeit des Bauteils maßgeblich


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vertrieb von KFZ-Bauteilen ohne E-Prüfzeichen bleibt verboten

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.03.2014, Az.: I-4 U 127/13, entschieden, dass auch multifunktional einsetzbare Bauteile in einer amtlich genehmigten Bauart gem. § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein müssen, auch wenn diese anderweitig – außerhalb von Fahrzeugen und des Straßenverkehrs – verwendet werden können.

Im vorliegenden Fall wurde ein Onlinehändler wegen des Angebots einer „Soffitte“, die auch als Kennzeichenbeleuchtung einsetzbar ist, von einem Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen § 22a Abs. 2 StVZO auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Soffitte wies unstreitig kein E-Prüfzeichen auf. Unstreitig war weiterhin, dass derartige Soffitten auch als Leselampen oder im Schiffsbereich Verwendung finden.

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bochum (Urt. v. 03.07.2013, Az.: I-15 O 10/13), mit der das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus:

"Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.).

Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden (vgl. Senat, a.a.O.).

Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat a.a.O.)

Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb "multifunktional einsetzbarer Bauteile" führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile.

Der Hinweis der Beklagten, § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO sehe ein Verbot des Feilbietens nur insofern vor, als das Feilbieten „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“ erfolge, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff "Geltungsbereich dieser Verordnung" ist lediglich eine Umschreibung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vom Verbot des Freiwerdens oder der Veräußerung ist damit nur das auf den direkten Export in das Ausland gerichtete Angebot ausgenommen (Senat, a.a.O.)."

Bewertung:

Das OLG Hamm hält zunächst an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für das Verbot des § 22a Abs. 2 StVZO allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit im KFZ-Bereich ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2013, Az.: 4 W 72/12; Urt. v. 13.06.2013, Az.: 4 U 25/13).

Ein bloßes Verwendungsverbot sei für sich genommen nicht ausreichend, da dieses faktisch nicht überwacht werden könne. Daher könnten auch Hinweise darauf, dass die Bauteile nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, nicht aus dem Verbot hinausführen.

Mit vorliegender Entscheidung legt sich das OLG Hamm hinsichtlich eines weiteren Aspekts fest: Auch multifunktional einsetzbare Bauteile, die nicht nur im KFZ-Bereich, sondern auch z.B. im Haushalt verwendbar sein können, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit derartiger Bauteile sei im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen.

Onlinehändler, die bauartgenehmigungspflichtige Bauteile ohne E-Prüfzeichen im Sortiment führen, haben unter Zugrundelegung der vom OLG Hamm entschiedenen Grundsätze, nur noch die Möglichkeit, die Bauteile ins Ausland zu verkaufen, um nicht eine Abmahnung wegen § 22a Abs. 2 StVZO zu riskieren. Aber auch bei Verkäufen ins Ausland ist zu prüfen, ob dem Feilbieten nicht ähnliche Bestimmungen entgegenstehen.  Ansonsten bleibt eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH abzuwarten.

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