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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:04 Uhr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: GmbH-Geschäftsführer haftet (fast) immer


von RA Dr. Stephan Arens

Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nunmehr nochmals betont hat, haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Das gilt selbst dann, wenn der Fehler im vermeintlichen Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers erfolgt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 3 K 1632/12).

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Das Urteil rückt einmal mehr die erheblichen Haftungsgefahren des Geschäftsführers einer GmbH in den Blickpunkt. Insbesondere gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsbehörden kann eine unbeschränkte und persönliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers bestehen.

Nach § 69 Abgabenordnung (AO) haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt werden oder Steuervergütungen/-erstattungen ohne rechtlichen Grund erfolgen.

Auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten nachkommt. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden (§ 28a SGB IV), und die dann fällig werdenden Beiträge sind durch die GmbH einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile persönlich.

Hinzu kommt eine Haftung des Geschäftsführers für Schäden, die Gläubigern der Gesellschaft durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag entstanden sind (Insolvenzverschleppung).

Für alle vorgenannten Verbindlichkeiten haftet der Geschäftsführer vollumfänglich mit seinem Privatvermögen. Zudem ist eine Verletzung dieser Pflichte strafbar; im schlimmsten Fall muss der Geschäftsführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Entfallen der Haftung durch Aufgabenverteilung?

Der Kläger des Verfahrens vor dem FG Rheinland-Pfalz und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Auf Grund einer finanziellen Krise wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Kläger wurde im Folgenden durch das Finanzamt mit einem sog. Haftungsbescheid persönlich in Anspruch genommen. Auch Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen. Der Kläger machte geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg, der Kläger haftet für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Das Finanzgericht führt dazu aus, dass sich der Kläger nicht auf die interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen kann. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen.

Zwar kann durch eine entsprechende Geschäftsverteilung die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist.

Aber auch dies ist kein „Freibrief“. Der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer muss jedenfalls dann einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.

Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe.

Ergebnis

Das Urteil zeigt einmal mehr die weitreichenden persönlichen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers. Eine „interne“ Geschäftsverteilung hindert eine Inanspruchnahme nur in den seltensten Fällen.