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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 14:01 Uhr

Generelles Verbot von TV-Aufnahmen in Stadtratsitzung rechtswidrig


Mit Urteil vom 25.03.2011 – 3 K 501/10 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken verpflichtet, über Anträge der privaten Rundfunkveranstalterin Funkhaus Saar GmbH (CiTi.TV) auf Zulassung zur Berichterstattung in Bild und Ton jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat einen anderslautenden Bescheid der Beklagten aufgehoben, die den Antrag der Klägerin, öffentliche Sitzungen des Stadtrates mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzeichnen und senden zu dürfen, generell unter Hinweis auf das Funktionsinteresse des Stadtrates abgelehnt hat. Die Beklagte befürchtet, dass bei Ratssitzungen vor laufender Kamera einzelne Ratsmitglieder ihre Spontanität verlieren und zurückhaltender von ihrem Rederecht Gebrauch machen.

Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Sitzungen des Stadtrates seien grundsätzlich öffentlich. Dies beinhalte nicht bloß Saalöffentlichkeit, sondern auch Medienöffentlichkeit. Die Rundfunkfreiheit könne nicht generell unter Hinweis auf das Funktionsinteresse des Stadtrates eingeschränkt werden. Vielmehr sei der Rundfunk im Regelfall zuzulassen. Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Rundfunkfreiheit in einer Demokratie bedürfe es einer Prüfung im Einzelfall (vor jeder Stadtratssitzung), ob ausnahmsweise ein Ausschluss der Medien gerechtfertigt ist. Die Beklagte habe hierzu bisher keine tragfähigen Kriterien vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes als auch die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht (unter Übergehung der Berufungsinstanz) zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes v. 25.03.2011