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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 22:16 Uhr

Gesellschaftsrecht: Auch der faktische Geschäftsführer haftet – Teil 1


Den Geschäftsführer einer GmbH treffen umfassende Haftungsverpflichtungen (gem. § 43 Abs. 2 GmbH: Haftung gegenüber der Gesellschaft, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat; gem. § 64 Abs. 2 GmbHG Haftung i.d. Krise der Gesellschaft oder nach § 15 Abs. 1 InsO wegen Insolvenzverschleppung etc.); vgl. dazu http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/in-eigener-sache-zur-persoenlichen-haftung-des-gmbh-geschaeftsfuehrers/.

Nochmals zu verdeutlichen ist, dass das Verhalten des Geschäftsführers oft zweifach „bestraft“ wird: zum einen muss er auf Grund der oben genannten Handlungen privat (!) Schadensersatz zahlen; zum anderen können Verstöße eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere bei einer Haftung wegen einer verschleppten Insolvenz.

1. Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Meldet der Geschäftsführer der GmbH die Insolvenz bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht rechtzeitig an, liegt eine sog. Insolvenzverschleppung vor. Dies ist, dann wenn der der Schuldner eine juristische Person (also eine GmbH oder AG) ist, eine Straftat gem. § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß für den Geschäftsführer beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Diese Pflicht trifft im Prinzip nur den Geschäftsführer („das Organ“) einer Gesellschaft.

2. Faktische Geschäftsführung

Vorgenannte Pflichten kann aber auch eine andere „Leitungsperson“ der Gesellschaft – etwas den Prokuristen – treffen, wenn sich dieser zum Geschäftsführer aufschwingt (sich also „wie“ ein solcher verhält).

Voraussetzung ist, dass der Nicht- Geschäftsführer seine Position derart machtbewusst ausübt, dass er die faktische Geschäftsführung des Unternehmens innehat. In der Rechtsprechung ist es nahezu unstreitig, dass den faktischen Geschäftsführer die (fast) gleichen Verpflichtungen treffen, wie den „normalen“ Geschäftsführer. So muss der faktische Geschäftsführer unter anderem:

- einen Insolvenzantrag stellen (dies gilt sowohl in strafrechtlicher Hinsicht; als auch gesellschaftsrechtlich unter dem Aspekt des § 64 Abs. 1 GmbHG);

- für die Abführung von Steuern sowie allgemeine Überwachungspflichten Sorge tragen (ansonsten kann auch ein faktischer Geschäftsführer persönlich Haftungsschuldner sein kann).

3. Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung

Fraglich ist aber, wann eine „faktische Geschäftsführung“ vorliegt. Der BGH (siehe z.B. BGHSt 3, 32, 33 und BGHZ 104, 44, 46 ff.) hat insofern geurteilt, dass faktischer Geschäftsführer derjenige ist, der ohne eine Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird, wenn seiner Tätigkeit ein besonderes Gewicht zukommt. Der BGH hat dieses weitere Erfordernis dahingehend beschrieben, dass dem faktischen Geschäftsführer eine „überragende Stellung“ oder ein „Übergewicht“ bei der Geschäftsführung zukommen muss.

Wann der Prokurist als „übergewichtiger" Geschäftsführer anzusehen ist, erfolgt regelmäßig an Hand der Prüfung von acht Merkmalen:

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik
  • Organisation des Unternehmens
  • Einstellen von Mitarbeitern
  • Bestimmung der Gehaltshöhe
  • Gestaltung von Geschäftsbeziehungen
  • Verhandlungen mit Kreditunternehmen
  • Entscheidung in Steuerangelegenheiten
  • Steuerung der Buchhaltung

An Hand dieser Merkmale ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen. Zu fragen ist, ob derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, diese tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. Ein solches Übergewicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

  • die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und
  • dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben.

Dies zeigt, dass eine komplexe Abwägung im Einzelfall stattfinden muss. Im Ergebnis wird die Rechtsfigur der faktischen Geschäftsführung  aber nur in Ausnahmefällen angenommen (zu Beispielen siehe den demnächst erscheinenden Teil 2).

Prof. Dr. Stephan Arens berät Sie in allen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung