Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 11:45 Uhr

Gesellschaftsrecht: Auch der faktische Geschäftsführer haftet – Teil 2


von Prof. Dr. Stephan Arens
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Im ersten Teil des Beitrags wurde herausgestellt, dass auch der sog. „faktische Geschäftsführer“ haften kann (siehe: http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/gesellschaftsrecht-auch-der-faktische-geschaeftsfuehrer-haftet-teil-1/).

1. Kriterien der Rechtsprechung

Der BGH hat insofern geurteilt, dass faktischer Geschäftsführer derjenige ist, der ohne eine Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird, wenn seiner Tätigkeit ein besonderes Gewicht zukommt. Der BGH hat dieses weitere Erfordernis dahingehend beschrieben, dass dem faktischen Geschäftsführer eine „überragende Stellung“ oder ein „Übergewicht“ bei der Geschäftsführung zukommen muss.

Insofern hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt (siehe dazu ebenfalls Teil 1) und an Hand dieser eine Bewertung im Einzelfall vor. So kann eine faktische Geschäftsführung vorliegen, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird, so LG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2014 · Az. 2 Qs 1002/14.

So müsste bspw. der Prokurist aus dem „Schatten“ seiner Prokura „heraus treten“ und über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus

Einwirkung auf die interne Geschäftsführung nehmen (Bestimmung der Unternehmensziele etc.) und

nach außen (gegenüber Geschäftspartnern) maßgeblich auftreten (so zum Gesellschafter Baumbach/Hueck, § 64 Rn. 9a f. GmbHG).

2. Beispiele

Dies zeigt, dass eine komplexe Abwägung im Einzelfall stattfinden muss. Unten stehend – zusammen gefasst – einige Auszüge aus verschiedenen Gerichtsurteilen:

In der Entscheidung BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ergaben die Feststellungen nicht, dass er [der Angeklagte] etwa eine Bankvollmacht hatte, oder im Außenverhältnis Pflichten übernahm, die typischerweise mit der Stellung eines Organs verbunden sind (wie etwa gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden). Sind dem Betreffenden solche Kompetenzen nicht übertragen, spricht dies indiziell gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführung, weil sie zu den Essentialien einer Organstellung zählen.

Das LG Augsburg hat festgestellt (Urteil vom 15. Januar 2014 · Az. 2 Qs 1002/14): Ein deutliches Übergewicht gegenüber dem tatsächlichen Geschäftsführer lässt sich den bisherigen Ermittlungen nicht entnehmen; hiergegen spricht auch das im Verhältnis zu diesem geringe Gehalt in Höhe von 650,00 EUR (Geschäftsführer: 6.150,00 EUR zzgl. Firmenwagen). Schließlich oblag dem Geschäftsführer die Letztentscheidung bei unternehmensgestaltenden Fragen und auch hinsichtlich wichtiger Personalentscheidungen. Im Ergebnis wurde eine faktische Geschäftsführung verneint.

Im Fall des BGH vom 21.03.1988 - II ZR 194/87 hatte der faktische Geschäftsführer im Verhältnis zu den Kunden der Gesellschaft, die er regelmäßig aufsuchte, den für das Unternehmen entscheidend wichtigen Verkaufssektor unter Ausschaltung der Geschäftsführer völlig an sich gezogen, in eigener Verantwortung das Personal eingestellt und eigenverantwortlich ohne Hinzuziehung der ordentlichen Geschäftsführer die Kreditverhandlungen mit den wichtigsten Kreditgebern in einer Weise geführt hat, die bei seinen Verhandlungspartnern den Eindruck erweckten, die satzungsmäßigen Geschäftsführer hätten nichts mehr zu sagen.

Zudem hatte der Betroffene die Inventarliste der Gesellschaft und sogar deren Bilanz per 31. Dezember 1980 unterzeichnet. In diesem Fall ist eine faktische Geschäftsführung angenommen worden.

In seiner Entscheidung vom 11.02.08 - II ZR 291/06 hat der BGH darauf abgestellt, dass eine faktische Geschäftsführerstellung den Nachweis erfordert, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis (gegenüber Dritten, Banken etc.) maßgeblich in die Hand genommen hat.

Insofern nicht ausreichend sei es, wenn der Betreffende den Zugriff auf ein Gesellschaftskonto erhält und einzelne Zahlungen abwickelt.

3. Ergebnis

Der BGH hat die Erfordernisse der faktischen Geschäftsführung dahingehend beschrieben, dass diesem eine „überragende Stellung“ oder ein „Übergewicht“ bei der Geschäftsführung zukommen muss. Dies lässt sich nicht allgemein beantworten. Für eine faktische Geschäftsführung ist es aber nicht ausreichend, wenn der Prokurist seine gesetzlich eingeräumten Befugnisse nutzt. Um zum faktischen Geschäftsführer zu werden, muss er vielmehr über diese hinaus gehen und sich über den tatsächlichen Geschäftsführer erheben.

Prof. Dr. Stephan Arens berät Sie in allen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.