Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 18:01 Uhr

Gesellschaftsrecht: Die Löschung der GmbH - Zivilrechtliche Folgen


Auflösung und Liquidation einer GmbH vollziehen sich in zwei Phasen. So bedeutet die  Auflösung der Gesellschaft nicht gleichzeitig und automatisch deren Vollbeendigung; vielmehr endet nur ihre werbende Tätigkeit und sie tritt nunmehr in den Zustand der Abwicklung (Liquidation) ein.

Die Liquidation hat i.d. Regel durch die Geschäftsführer als „geborene Liquidatoren“ zu erfolgen. Die Pflichten der Liquidatoren bestehen insbesondere darin, die gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzen aufzustellen, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, deren Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, unstreitige und fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Gesellschaft hat zwingend die Bezeichnung „Gesellschaft in Liquidation” oder „Gesellschaft i. L.” zu führen. Bei Zeichnung ohne diesen Zusatz haften die zeichnenden Liquidatoren persönlich gem.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 68 Abs. 2 GmbHG.

Erst wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt worden ist, darf die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden.

Hoch problematisch ist die Frage, ob eine Liquidation der Gesellschaft erfolgen kann, wenn die Gesellschaft ein die Abwicklung betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen hat. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf und des OLG Jena steht der Einwand des Finanzamts, dass das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, einer Löschung nicht entgegen.

Diese Entscheidung ist jedoch nicht unbestritten, so dass – bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage – die Möglichkeit der Löschung mit dem zuständigen Registergericht abzuklären ist. Zu beachten ist dabei auch, dass ggf. eine Haftung der Liquidatoren persönlich in Betracht kommt. Diese haften gem. §§ 73 Abs. 3 GmbHG, wenn die Liquidatoren die Verteilung des Vermögens vor der Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft vorgenommen haben und vor Ablauf des Sperrjahrs. Hinzu kommt eine Haftung der Liquidatoren nach § 69 AO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis soweit diese in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Die Löschung der GmbH - Steuerliche Folgen

Mehr dazu unter Arens, Die Löschung der GmbH: zivil- und steuerrechtliche Folgen im Lichte aktueller Rechtsprechung, Der Betrieb 2017, S. 2913 ff.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!