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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:58 Uhr

Gesellschaftsrecht: Fortsetzung einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der wirtschaftlichen Neugründung


In der GmbH- Rundschau (Jg. 2017, Nr. 9, S. 449-453) hat Herr Prof. Dr. Arens über die Fortsetzungsmöglichkeiten einer GmbH trotz eröffnetem Insolvenzverfahren berichtet.

Trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Umstritten ist aber, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend zur Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösungswirkung tritt mit dem Beschluss ein, mit welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst wurde. Eine  Fortsetzung der Gesellschaft ist aber aufgrund entsprechender Willensbildung ihrer Gesellschafter möglich. Voraussetzung ist, dass das Insolvenzverfahren auf Antrag der Gesellschaft eingestellt wird oder ein Insolvenzplan bestätigt worden ist; vgl. BGH v. 28.04.2015 – II ZB 13/14.

Das KG Berlin hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Insolvenzverfahren der GmbH mangels Masse abgelehnt wurde. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung vom 17.10.2016 – 22 W 70/16 fest, dass eine Fortsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 212, 213 InsO kommt (). Zuvor habe das Insolvenzgericht nach § 212 Abs. 2 InsO zu prüfen, ob die Insolvenzreife überwunden ist. Bei einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bestünde aber regelmäßig kein ausreichendes Vermögen um ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen. Sofern das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, scheidet eine Fortsetzung der Gesellschaft mithin regelmäßig aus.

Nach Ansicht des Verfassers muss aber eine Fortsetzung der GmbH im Wege der wirtschaftlichen Neugründung möglich sein. Gegenüber dem Handelsregister ist dabei die (strafbewährte) Versicherung abzugeben, dass die Gesellschaft nunmehr – durch Nachschüsse der Gesellschafter – ausreichend liquide ist. Damit ist dann dem Gläubigerschutz genüge getan.

Siehe zu den Einzelheiten: Arens, Fortsetzung einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der wirtschaftlichen Neugründung , in: GmbH Rundschau , Jg. 2017, Nr. 9, S. 449-453, Otto Schmidt , Köln , ISSN: 0016-3570

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!