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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 21:49 Uhr

Gesellschaftsrecht: Übergang der UG (haftungsbeschränkt) zur Vollgesellschaft


Die Gesellschaft wurde als Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 2.000 € gegründet. In der Gesellschafterversammlung wurde die Erhöhung des Stammkapitals um 23.000 € und die Bildung eines zweiten Geschäftsanteils (mit diesem Nominalbetrag) beschlossen. Auf diesen neuen Anteil wurden 10.500 € eingezahlt, was von dem Geschäftsführer auch versichert wurde.

Das Registergericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung und die wegen Erreichens der Schwelle zur sog. Voll-GmbH einhergehend beschlossenen Änderungen von Firma und Satzung abgelehnt. Nach seiner Ansicht fehle es zum Wechsel in eine Voll-GmbH an einer Versicherung des Geschäftsführers, wonach die gesetzlichen Mindesteinlagen in Höhe von insgesamt 12.500 € erbracht worden seien. Die bloße Versicherung, dass ein Betrag von 10.500 € auf den neuen Anteil geleistet sei, reiche nicht aus. Vielmehr müsse sich die Versicherung auch darauf erstrecken, dass die 2.000 € aus der ursprünglichen Einlage der (Unternehmer)- Gesellschaft noch – zumindest wertgleich – zur freien Verfügung des Geschäftsführers stünden.

Diese Ansicht hat das Gericht abgelehnt. Die Anforderungen an eine Kapitalerhöhung bestimmen sich nach den § 56 ff. GmbHG bestimmen, vgl. BGH II ZB 25/10, Rn. 20). Der § 57 Abs. 2 GmbHG verlangt eine Versicherung über das Bewirken der Einlagen nur hinsichtlich des neuen Stammkapitals. Eine diesen Anforderungen hinsichtlich des sofort fälligen Teils von 10.500 € des Erhöhungsbetrages genügende Versicherung hat der Geschäftsführer abgegeben.

Für eine Kapitalerhöhung einer GmbH, welche schon vor dem Erhöhungsbeschlusses Voll-GmbH war, verlangt das GmbH-Gesetz mithin keine Versicherung, dass das ursprüngliche Stammkapital noch erhalten sei. Eine solche zudem neue Versicherung verlangt das Registergericht jedoch im Streitfall. Diese Anforderung ist jedoch überzogen und stellt ohne sachlichen Grund erschwerende Maßnahme dar.

Nach Ansicht des OLG Celle 9. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2017, 9 W 70/17 ist mit der Aufbringung von – nunmehr – weiteren 10.500 € auch dem Halbaufbringungsgrundsatz aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der Summe Genüge getan. Dieser schreibt vor, dass mind. die Hälfte des Stammkapitals (12.500 vom Gesamtstammkapital 25.000 €) aufzubringen sind. Dies liegt hier vor, da zunächst 2.000,00 € und dann später eben 10.500 € aufgebracht wurden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung – wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist – nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen muss,§ 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der

UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtliche und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!