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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 10:36 Uhr

Gesellschaftsrecht: Wann muss ein Kommanditist erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen?


von Prof. Dr. Stephan Arens
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der BGH hat sich in einem erneuten Urteil (BGH, Urteil vom 16.2.2016 – II ZR 348/14) wieder einmal – mit der hoch umstritten Frage beschäftigt – wann ein Kommanditist erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft (also die KG) zurückzahlen muss.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt ist denkbar einfach:  Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist (die gleiche Konstellation ist bei Medien-, Schiffs-, oder Filmfonds denkbar, aber auch bei „normalen“ Kommanditgesellschaften). Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 81.806,70 €. Im Ergebnis hat der BGH die Klage abgewiesen.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen zwei „Haftungsverhältnissen“: nämlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber externen Gläubigern der Gesellschaft (sog. „Dritten“ = Außenhaftung) und gegenüber der Gesellschaft selbst (= Innenhaftung).

Führt eine Auszahlung an den Kommanditisten dazu, dass dessen Kapitalanteil unter seine Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, können solche Zahlungen zu einer Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis führen.

Dies hat aber keinen Einfluss auf die Haftung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft „selbst“. Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft grundsätzlich nur  verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben. Dabei kommt insbesondere eine entsprechende (gesellschafs-) vertragliche Abrede in Betracht. Mit anderen Worten: im Gesellschaftsvertag muss ausdrücklich vereinbart sein, wann bezogenen Gewinne zurückzuzahlen sind.

Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund einer „objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters“ zu beurteilen.  Dabei muss klar und unmissverständlich sein, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von  Gesellschafterbeschlüssen ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten nur als Darlehen – und nicht endgültig – zur Verfügung gestellt worden sind.

Der BGH hat dazu entschieden, dass die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft (Fondsgesellschaft), dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht genügt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten bzw.  entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

 

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