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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:10 Uhr

Gesellschaftsrecht: Zur Übernahme von Bürgschaften durch GmbH- Gesellschafter zu unterschiedlichen Höchstbeträgen


Mit seinem Urteil vom 28.11.2016 hat der BGH (Az. XI ZR 81/15) über den Ausgleich (sog. Innenausgleich) zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entschieden. Diese hatten für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verschiedene Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen.

 Nach Ansicht des BGH richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge. Der in der Übernahme eines höheren Höchstbetrags zum Ausdruck kommende Wille, ein größeres Risiko als andere Bürgen zu übernehmen, zieht folgerichtig auch eine höhere Haftung im Innenverhältnis nach sich.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt nahm der Kläger (als Gesellschafter einer GmbH) den Beklagten als ehemaligen Mitgesellschafter und Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch. Beide waren Gesellschafter der P-GmbH; wobei der Kläger einen Anteil von 40 Prozent und der Beklagte einen Anteil von 10 Prozent hielt. Drei weitere Gesellschafter hielten Anteile von 25, 20 und 5 Prozent. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Sparkasse gegen die Hauptschuldnerin übernahmen die Gesellschafter sog. Höchstbetragsbürgschaften, der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 €, der Beklagte bis zu einem Betrag von 150.000 € und die weiteren Gesellschafter bis zu Beträgen von 200.000 €, 200.000 € und 75.000 €.

Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Sparkasse den Kläger auf, aus der übernommenen Bürgschaft 300.000 € zu zahlen. Die Mitbürgen des Klägers nahm sie nicht in Anspruch. Der Kläger glich daraufhin sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen die GmbH aus.

Im Folgenden nahm der Kläger seinen Mitgesellschafter (den Beklagten) teilweise in Regress. Er forderte einen Ausgleich nach dem Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge und nahm den Beklagten auf Zahlung von zuletzt rd. 84.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Der Kläger hatte Erfolg; der Beklagte ist i.H. des Verhältnis der Höchstbeträge der Bürgschaften zum Ausgleich verpflichtet. Dies hatten die Vorinstanzen noch (teilweise) anders gesehen und angenommnen, dass (nur) ein Ausgleichsanspruch nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile besteht. Dies wären bei dem Beklagten „nur“ 10% gewesen.

Der BGH stellt dazu fest, dass dann wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchzuführen ist. Zwischen den Gesellschaftern sei jedenfalls stillschweigend zum Ausdruck gebracht worden, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollten, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!