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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 17:17 Uhr

Grundsatzurteil des EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen zulässig


Urteil in der Rechtssache C-128/11

UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen

Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf

 Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per Download über das Internet, sogenannte „Client-Server-Software“. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und bis zu 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. In den Lizenzverträgen ist vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können auch aktualisierte Versionen der Software („updates“) und Programme zur Fehlerbehebung („patches“) von der Internetseite von Oracle heruntergeladen werden.

UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. In diesem Fall laden die Kunden die Software in die Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer.

Oracle hat UsedSoft vor den deutschen Gerichten verklagt, um Letzterer diese Praxis untersagen zu lassen. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, hat den Gerichtshof ersucht, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 in diesem Kontext auszulegen.

Nach dieser Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall macht Oracle geltend, der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar.

Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.

Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder
nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines
Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an
dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein
ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an
dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag
eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr
widersetzen.

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung
des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf
einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die
aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut
ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine
angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus
dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen
Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.

Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie
in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der
Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten
oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und
können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den
Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen,
falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der ursprüngliche Erwerber einer körperlichen oder
nichtkörperlichen Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die
auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs
unbrauchbar machen muss. Würde er sie weiterhin nutzen, verstieße dies nämlich gegen das
ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines
Computerprogramms. Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede
Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den
rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt
werden.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für
die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in
diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer
herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms
anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen
Erwerber erforderlich ist.

Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als
rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie
diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.07.2012