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Kategorie: IT + Medien
| 10:18 Uhr

Haftung des Webseitenbetreibers für Online-Inhalte


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Haftung des Webseitenbetreibers

Auf Webseiten oder auf Social-Media-Plattformen besteht oftmals die Möglichkeit, dass interessierte Leser bzw. Nutzer selbst Inhalte auf der Webseite/Plattform einstellen. Dies geschieht z.B. durch Foreneinträge, Kommentarfunktionen, den Upload von Bildern oder anderen Inhalten. Der Upload von Inhalten durch Nutzer birgt stets die Gefahr, dass Rechte Dritter verletzt werden, etwa durch Beleidigungen und Ehrverletzungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Urheber- und sonstige Schutzrechtsverletzungen.

Daher stellt sich stets die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Webseitenbetreiber bzw. Verantwortliche für einen Social-Media-Auftritt für Inhalte haftet, die von Nutzern eingestellt worden sind. Folgende Arten von Inhalten lassen sich unterscheiden:

-       eigene Inhalte,

-       zu eigen gemachte Inhalte,

-       fremde Inhalte.

Eigene Inhalte

Es handelt sich um Inhalte, die der Webseitenbetreiber bzw. von ihm beauftragte Personen selbst erstellen und auf der Webseite einstellen. Hierzu gehört der „normale“ Content einer Webseite, wie z.B. die Beschreibung der Einrichtung, das Leistungsspektrum, selbst erstelle redaktionelle Inhalte, die Kontaktdaten etc. Für eigene Inhalte haftet der Webseitenbetreiber ohne Einschränkung.

Zu eigen gemachte Inhalte

Es handelt sich eigentlich um fremde Inhalte, welche von Internetnutzern eingestellt worden sind. Der Webseitenbetreiber lässt diese aber durch eine entsprechende Einbindung in seinen Internetauftritt als eigene Inhalte erscheinen. Wann dies der Fall ist, ist  nach der Rechtsprechung stets objektiv auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Hierzu tragen bei der Gesamtkontext der Seite, die Art der Präsentation sowie eine mögliche Solidarisierung mit den eigentlich fremden Inhalten.

Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, welche im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau Anhaltspunkte für ein Zu-Eigen-Machen darstellen. Für ein Zu-Eigen-machen können sprechen eine Vorab-Prüfung der eingestellten Inhalte vor deren Freischaltung, die Kennzeichnung der Inhalte mit einem Logo, weitgehende Nutzungsrechtseinräumungen an den Inhalten im Rahmen der Nutzungsbedingungen, insbesondere zu kommerziellen Zwecken.

Zu eigen gemachte Inhalte werden wie eigene Inhalte behandelt. Das bedeutet, der Webseitenbetreiber haftet für die Inhalte ohne Einschränkung.

Fremde Inhalte

Fremder Inhalt ist der nutzergenerierte Content, den sich der Webseitenbetreiber nicht zu eigen gemacht hat. Im Grundsatz gilt, dass der Webseitenbetreiber für fremde Inhalte erst dann haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte positive Kenntnis genommen hat und er anschließend nicht die unverzügliche Entfernung der Inhalte veranlasst hat („notice and take down“). Ebenfalls besteht für den Webseitenbetreiber die Verpflichtung, hinreichende Vorsorge gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen in der Zukunft zu treffen. Dies kann z.B. sein, dass ein (registrierter) Nutzer, der in einem Forum wiederholt durch ehrverletzende Beiträge aufgefallen ist, aus diesem Forum ausgeschlossen wird.

Tipps zur Begrenzung von Haftungsrisiken

Um Haftungsrisiken bei nutzergenerierten Inhalten weitestgehend zu minimieren, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Klare Trennung von eigenen und fremden Inhalten
  • Keine Kennzeichnung fremder Inhalte mit Logo, Wasserzeichen oder sonstigen identifizierenden Merkmalen
  • Regelmäßige Kontrolle von Inhalten
  • Keine Kommerzialisierung von Nutzerinhalten
  • Restriktive Rechteeinräumungen an Nutzerinhalten
  • Unverzügliche Löschung von Drittinhalten, wenn Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangt wird

Unser Team von MWW Rechtsanwälten berät Sie zu allen Fragen rund um die Bereitstellung von Inhalten auf Webseiten, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf (Ansprechpartner Dr. Psczolla)!