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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
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Haftung für unzureichend gesichertes WLAN


BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08 :Die allgemein mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe des BGH zur Haftung des Anschluss-Inhabers für mittels Filesharing-Systemen begangener Urheberrechtsverletzungen liegen nunmehr vor. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Umfang ein Anschluss-Inhaber für über seinen Anschluss begangene Urheberechtsverletzungen haftet, wenn zwar feststeht, dass der Anschluss-Inhaber selbst keine Filesharing-Systeme genutzt hat, er jedoch sein WLAN nicht ausreichend gesichert hat, so dass eine Nutzung durch einen unberechtigten Dritten erfolgen konnte.

Der BGH stellte klar, dass der reine Anschluss-Inhaber, der selbst keine Filesharingprogramme genutzt hat, gleichwohl als Störer für die durch einen Dritten begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er sein WLAN nicht ausreichend gesichert und somit die Urheberrechtsverletzung ermöglicht hat. Vom Nutzer könne verlangt werden, dass er zum Kaufzeitpunkt des Routers die für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ausnutze und z.B. die werkseitig vorgegebene Verschlüsselung bzw. das Passwort ändere. Es genüge nicht, die Standardeinstellungen des Routers einfach zu übernehmen. Allerdings sei der Nutzer nicht dazu verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen ständig an die neuesten technischen Entwicklungen anzupassen.

Wer also zum Kaufzeitpunkt die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen unterlässt, haftet auch für durch Dritte über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Solange der Nutzer jedoch keine Kenntnis vom Missbrauch seines Anschlusses hat, haftet er (nur) auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Dies bedeutet, dass vom Nutzer auch in Zukunft der Ersatz der Abmahnkosten verlangt werden kann, jedoch nicht die oftmals als Schadensersatz verlangte Lizenzgebühr.

Anders, als dass die Pressemitteilung des BGH noch vermuten ließ, hat sich der BGH auch nicht zu der Frage geäußert, ob nach § 97a UhrG eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR bei Filesharing-Abmahnungen beim Download eines einzigen Liedes in Betracht kommt. Der BGH überlässt es bewusst dem vorinstanzlichen OLG Frankfurt, sich erneut mit der Höhe des anzusetzenden Streitwertes – der für die Höhe der Abmahnkosten maßgeblich ist – für ein Musikstück auseinanderzusetzen und zu überprüfen, ob die von anderen Instanzgerichten angesetzten Streitwerte (z.B. LG Hamburg, 10.000 EUR pro Musiktitel) angemessen sind.

Fazit: Derjenige, der sein WLAN ausreichend davor geschützt hat, dass Dritte von außen auf dieses zugreifen können, haftet nicht für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Wichtig ist es daher, zum Kaufzeitpunkt des Routers die Standardverschlüsselungen zu ändern und sonstige übliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, damit Dritte auf das WLAN nicht zugreifen können. Wer dies bisher nicht getan hat, dem ist zu raten, die Sicherungsmaßnahmen schnellstmöglich nachzuholen. Positiv an der Entscheidung des BGH ist weiterhin, dass der reine Anschlussinhaber, der keine Filesharing-Systeme genutzt hat, nicht auf  Schadensersatz haftet. Neben den ohnehin schon hohen Abmahngebühren hätten hier dem Anschlussinhaber erhebliche finanzielle Risiken gedroht. Anders, als dies in manchen Internetforen geschrieben wird, ist eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100 nicht durch den BGH entschieden worden.  Es ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte ihre Linie beibehalten und nach wie vor hohe Streitwerte für mittels Filesharing-Systemen begangener Urheberrechtsverletzungen ansetzen.