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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 12:20 Uhr

In eigener Sache: Zur persönlichen Haftung des GmbH- Geschäftsführers


Prof. Dr. Stephan Arens

 

In der Ausgabe 11 der GmbH- Rundschau (www.gmbhr.de) ist ein Beitrag von Herrn RA Prof. Dr. Stephan Arens zu den erheblichen praktischen Problemen der persönlichen Haftung eines GmbH- Geschäftsführers erschienen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist für den Unternehmer regelmäßig die attraktivste Gesellschaftsform, weil die Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist; d.h. es gibt keine persönliche Haftung des Handelnden.

Im Laufe der letzten Jahre ist jedoch eine steigende Tendenz der Rechtsprechung zu beobachten, welche eine unmittelbare Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers zulässt. Der vorgenannte Beitrag beschäftigt sich damit, wann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung oder der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht kommt.

Hervorzuheben ist insbesondere der Fall, dass der GmbH- Geschäftsführer die Stellung eines Insolvenzantrags verschleppt. Er ist dann den Gläubigern persönlich zum Schadensersatz verpflichtet. Schießt der Geschäftsführer einen Vertrag ab, obwohl „seine“ Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent ist, haftet der Geschäftsführer auf Grund einer Verletzung seiner (Insolvenz-) Antragspflicht auf Ersatz des gesamten Schadens mit seinem Privatvermögen! Hinzu kommt eine mögliche Strafbarkeit. So sieht § 15a InsO bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

Die Fälle der persönlichen Haftung werden zunehmend durch die Rechtsprechung erweitert. So soll auch dann (eine persönliche!) Haftung des Geschäftsführers vorliegen, wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Ein solches Vertrauen soll der Geschäftsführer dann in Anspruch genommen haben, wenn er dem Vertragspartner „eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen“ ist.

 

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