Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 16:23 Uhr

Insolvenzanfechtung: Ratenzahlungsangebot lässt nicht zwingend die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung zu


Mit Urteil vom 14.7.2016 – IX ZR 188/15 hat der BGH entschieden, dass die Erklärung eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, nicht zwingend darauf schließen lässt, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des D. Die Beklagte belieferte den im Bereich des Dachdeckerhandwerks tätigen D. mit Baumaterialien. Im Blick auf eingetretene Forderungsrückstände teilte der D. der Beklagten Anfang des Jahres 2011 mit, er könne die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen. Auf wiederholte Mahnungen entrichtete der D. am 29. März 2011, am 26. April 2011 und am 27. Mai 2011 jeweils 1.000 €, am 28. Juni 2011 1.015,18 € und am 26. September 2011 2.000 € an die Beklagte. Die offenen Forderungen der Beklagten gegen den D. beliefen sich ausweislich eines Mahnschreibens am 18. Mai 2011 auf 10.684,09 €. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung stand eine Gesamtforderung der Beklagten über 7.484,30 € offen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung des Zahlungsbetrages von 6.015,18 € in Anspruch.

 

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO zu, weil die Beklagte dargelegt und bewiesen habe, von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Gericht geht - vor allem im Blick auf die Erklärungen des D. im Zusammenhang mit der Bitte um Ratenzahlung - zugunsten des Klägers davon aus, dass es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des D. fehle.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

 

Die Erklärung des D. im Zusammenhang mit der Bitte um das Einverständnis mit Ratenzahlungen stellt nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten zu würdigenden Umstände keinen Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert dar. Die Beklagte habe als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- und Zahlungslage des D. gehabt. Der Bitte des D. um die Ermöglichung von Ratenzahlungen seien die drei regelmäßigen Zahlungen von 1.000 € in den Monaten März, April und Mai 2011 gefolgt. Es hätten daher keine Umstände vorgelegen, die der Beklagten ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des D. ermöglicht hätten. Die offene Forderung sei nicht so hoch gewesen, dass sich der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit hätte aufdrängen müssen. Trotz des Zahlungsverzuges habe der D. verschiedene Ware bei der Beklagten gekauft und bar bezahlt. Zudem habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlungsengpässe vor dem Hintergrund der witterungsbedingt schlechten Jahreszeit aufgetreten seien und sich die Auftragslage im Frühling und Frühsommer - wie tatsächlich geschehen - erheblich verbessern würde.

 

Tipp

Nach § 133 Insolvenzordnung sind Zahlungen an Gläubiger bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar, sofern dadurch andere Gläubiger eines insolventen Schuldners vorsätzlich benachteiligt wurden. Dies entwickelt sich zu einem immensen Problem für die deutsche Wirtschaft. In einer Umfrage des Bundesverbands Credit Management gaben mehr als 80 Prozent der Teilnehmer an, 2014 von Insolvenzanfechtung betroffen gewesen zu sein, 20 Prozent mehr als im Jahr davor. Demnach ist bei Unternehmen schon bei ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen des Geschäftspartners Vorsicht geboten.

 

Prof. Dr. Stephan Arens berät Sie in allen Fragen des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.