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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 07:46 Uhr

Insolvenzverschleppung – Haftungsgefahren für den GmbH Geschäftsführer und Lehren aus dem „Teldafax“- Verfahren


RA Dr. Stephan Arens

Das TelDa-Fax-Verfahren

Vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn hat die Hauptverhandlung gegen drei Verantwortliche des TelDaFax-Konzerns aus Troisdorf begonnen.

Die Staatsanwaltschaft Bonn wirft den früheren Vorstandsmitgliedern der TelDaFax Holding AG u.a. Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 1 und 4 Insolvenzordnung) vor. Der Insolvenzantrag für die TelDaFax Holding AG sei erst am 14.06.2011 gestellt worden, obwohl die Gesellschaft – unter anderem aufgrund einer Steuernachforderung in Millionenhöhe – bereits seit Sommer 2009 zahlungsunfähig gewesen sei.
Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt nichts anderes, als für die Geschäftsführer einer GmbH. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz, der Geschäftsführer haftet sowohl geschädigten Gläubigern als auch der GmbH gegenüber, persönlich mit seinem Privatvermögen, sind Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht auch strafrechtlich sanktioniert. Dies zeigt nochmals das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn. Es drohen empfindliche Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Wann aber befindet sich die Gesellschaft aber in einer Krisensituation und wann muss der Insolvenzantrag zwingend gestellt werden?

Erkennen von Krisensituationen

Im Folgenden werden verschiedene Insolvenzszenarien beschrieben. Liegen diese vor,  muss der Geschäftsführer spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Eine Weisung der Gesellschafter an den Geschäftsführer, den Betrieb ohne Insolvenzantrag fortzuführen, ist unwirksam. Einer persönlichen Haftung entgeht der Geschäftsführer in einer solchen Situation nur, wenn er - notfalls ausdrücklich gegen die Weisung der Gesellschafter - Insolvenzantrag stellt.

Zahlungsunfähigkeit

Liegt Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vor, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Lediglich dann, wenn nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Das ist der Fall, wenn die GmbH in kurzer Zeit wieder genügend Geld zur Verfügung haben wird. Die Grenze für eine Zahlungsstockung zieht der Bundesgerichtshof allerdings sehr eng: Die fälligen Rechnungen müssen innerhalb von 3 Wochen bezahlt werden. Die Frist kann aber länger sein, wenn in dieser Zeit mindestens 90 % der fälligen Forderungen bezahlt werden.

Zahlungsunfähig ist demnach, wer sich außer Stande sieht, die aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen binnen eines Zeitraums von ca. drei Wochen zu wenigstens 90% zu erfüllen.

Liegt eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, genügt dies alleine allerdings nicht zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit stützen.

Beträgt die Unterdeckung 10 % oder mehr, muss umgekehrt der Geschäftsführer der GmbH – falls er meint, es sei noch von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen – entsprechende Indizien vortragen und beweisen. Dazu ist in der Regel die Benennung konkreter Umstände erforderlich, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke in überschaubarer Zeit beseitigt werden wird.

Zusammenfassend ergibt sich unter Anwendung der vom BGH festgestellten Schwellenwerte von 10 % bzw. drei Wochen (BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04; vgl. dazu auch Arens, Die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit im Strafrecht unter Beachtung des Urteil des BGH in Zivilsachen vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04; Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra) 2007, Seite 450 bis 455) folgende Formel zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit:

(Liquide Mittel + Zahlungseingänge innerhalb von 3 Wochen) x 100
Fällige + innerhalb 3 Wochen fällig werdende Zahlungspflichten

Ist der ermittelte Wert unter oder gleich 90%, liegt im gesetzlichen Sinne eine Überschuldung vor.

Überschuldung

Dies liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) übersteigen. Die Überschuldung wird in der Bilanz ausgewiesen: Summe der Passiva ist größer als Summe der Aktiva und führt zur Insolvenzantragspflicht.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu decken. Eine Überschuldung kann nicht allein aus der Bilanz ersehen werden, sondern hierfür hat eine gesonderte Bewertung zu erfolgen, die anderen Bewertungsvorschriften folgt (z.B. auch Ansatz bestimmter originärer immaterieller Vermögensgegenstände, Bewertung mit dem Zeitwert).

Ergänzend ist auch festzustellen, ob für das Schuldnerunternehmen eine positive oder negative Fortführungsprognose besteht, d. h. ob dieses in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder eine Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Überlebensprognose mit absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Für eine positive Fortführungsprognose ist aber erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist.

Liegt tatsächlich eine Überschuldung vor, muss bei Kapitalgesellschaften unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Ergebnis

Es ist dringend erforderlich die vorgenannten Indizien als Geschäftsführer zu beachten. Ansonsten drohen erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne in allen Fragen des Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrechts! Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!