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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 22:07 Uhr

Internetcafe-Betreiber haftet für Filesharing


Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) entschieden, dass ein Internetcafe-Betreiber für mittels Filesharingprogrammen begangene Urheberrechtsverletzungen von Kunden haftet. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde einen Film über einen Rechner des Internetcafes zum Upload bereit gestellt. Der Betreiber hatte es unterlassen, durch die Einrichtung von Port-Sperren den Betrieb von Filesharingprogrammen zu unterbinden. Dies veranlasste das Landgericht, eine Haftung des Betreibers für die Urheberrechtsverletzung anzunehmen.

Bewertung: Eine nachvollziehbare Entscheidung. Der Betrieb eines Internetcafes erfolgt gewerbsmäßig, daher ist dem Betreiber auch zuzumuten, seine Rechner mit den erforderlichen Portsperren zu versehen. Der Fall lässt sich aber nicht auf den Betrieb privater Netzwerke übertragen. Von Eltern, welche ihren Kindern den Zugang zum Internet gewähren, kann m.E. die Einrichtung technischer Sicherungsmaßnahmen gegen Filesharing nicht per se verlangt werden. Diese müssen nicht davon ausgehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begehen. Sobald die Eltern jedoch Anhaltspunkte dafür haben, dass die Kinder Filesharing-Programme nutzen, müssen Sie tätig werden und die notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen - ggf. unter Einschaltung eines Computerfachmanns - einrichten.