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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 13:56 Uhr

Internetrecht | OLG Dresden: Haftung für "geteilte" Inhalte auf Facebook


Das OLG Dresden hat mit Urteil v. 07.02.2017 - Az.: 4 U 1419/16 entschieden, dass die Funktion "Teilen von Inhalten" auf Facebook für sich genommen nicht dazu führt, dass der Facebook-Nutzer sich die geteilten Inhalte zu-eigen-macht, mit der Folge, dass er für diese Inhalte haften würde. Das Teilen von Inhalten sei zunächst eine neutrale Handlung. Das OLG führt insofern aus:

"Bei der Funktion "Teilen" handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen,   ohne   dass   hiermit   zugleich   eine   Bewertung   verbunden   wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell "viral" weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris)."

Anders sei der Fall jedoch zu beurteilen, wenn der Nutzer den geteilten Hinweis zusätzlich kommentiert und sich auf diese Weise mit dem geteilten Inhalt solidarisiert: 

"Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen", hat der Kläger jedoch  zugleich  eine  dringliche  Leseempfehlung ausgesprochen.  Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, kann diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen."

Enthält der geteilte Inhalt z.B. unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritiken, können Facebook-Nutzer die Inhalte teilen ggf. selbst in die Haftung genommen werden.