IT-Recht: Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Urteil des OLG Koblenz zurückgewiesen
In einem in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit hatte die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin die Rückzahlung einer geleisteten Vergütung in Höhe von mehr als 40 Mio. € verlangt, während die ursprünglich beauftragten namhaften Rüstungs- und IT-Unternehmen widerklagend einen noch offenen Restwerklohn von mehr als 60 Mio. € geltend gemacht hatten.
Zugrunde lag ein Projekt der Bundeswehr, mit welchem diese versucht hatte, eine Vereinheitlichung ihrer – für Luftwaffe, Heer, Marine und Verfassungsschutz – verschiedenen Auswertungssysteme zur Aufklärung von sicherheitsrelevanten Sachverhalten in einem neuen IT-System zu erreichen. Von dem 2002 geschlossenen Vertrag waren beide Seiten im Jahr 2008 zurückgetreten. Das Landgericht hatte – unter Zurückweisung der Widerklage – der anschließend erhobenen Rückzahlungsklage der Klägerin weitgehend stattgegeben, da es die erbrachten Teilleistungen als überwiegend wertlos eingestuft hatte.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.11.2015 – Az. 1 U 1331/13) auch die Klage abgewiesen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Minderwertigkeit der übergebenen Projektleistungen sei die Klägerin gewesen. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen, sodass sie die bereits geleistete Vergütung nicht habe zurückfordern können. Ein Anspruch der Beklagten auf eine weitergehende Vergütung habe aber gleichfalls nicht bestanden, da die vertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.
Durch Beschluss vom 8.11.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12.11.2015 ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 13.12.2017